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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen wir die Oberfläche unserer Software und die Bedienungsanleitung in die jeweilige EU-Amtssprache übersetzen lassen?

KomNet Dialog 14185

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Wir, ein Softwarehouse, möchten unsere Software demnächst auch in anderen EU-Staaten zur Verfügung stellen. Jetzt stellt sich uns die Frage, ob wir verpflichtet sind, die Oberfläche unserer Software und die Bedienungsanleitung in die jeweilige EU-Amtssprache übersetzen zu lassen. Ich habe im Internet und in der Literatur keinen Hinweis darauf gefunden, ob eigenständige Software (also keine "embedded" Software) unter die Maschinenrichtlinie fällt. Können Sie mir hier weiterhelfen? Es gibt zum einen die Konstellation, dass ein ausländischer Kunde direkt bei uns die Software kauft und wir die Software bei ihm im Ausland installieren und einrichten; zum anderen die Konstellation, dass ein deutscher Kunde bei uns kauft und die Software später bei seinen ausländischen Niederlassungen ebenfalls installieren möchte. Wie ist hier die Rechtslage bezüglich Oberflächen- und Bedienungsanleitungssprache? Wie ist die Rechtslage bei Nicht-EU-Ländern? Kommt es hier auf die jeweiligen Gesetze des Landes an?

Antwort:

Die Einhaltung der sich aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergebenden Pflichten, hier u.a. Anhang I, Ziff. 1.2.1 RL 2006/42/EG, obliegt dem Hersteller der Maschine, der u.a. Ihre Software in seinen Maschinen verwendet.
Bezüglich der Sprachfassung ist hier Anhang 1, Ziff. 1.7.1 RL 2006/42/EG zu beachten.

In welcher Sprachfassung Sie als Software-Ersteller diese dem Maschinenhersteller oder anderen Kunden zur Verfügung stellen, müssen Sie mit ihnen vertraglich vereinbaren.

Software für sich alleine erfüllt jedenfalls zunächst nicht die Maschinendefinition des Art. 2 RL 2006/42/EG.

Wird sie aber gesondert in den Verkehr gebracht und soll Sicherheitsfunktionen einer Maschine realisieren, so kann sie ggf. ein Sicherheitsbauteil oder Bestandteil (sofern sie mit entsprechender Hardware wie z.B. Lichtschranken ausgeliefert wird) sein; vgl Art. 2 c) RL 2006/42/EG. In einem solchen Fall müssten Sie dann alle sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden Herstellerpflichten berücksichtigen.