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Ist es zulässig, dass Laborabzüge und Abluftleitungen, in denen mit diversen Gefahrstoffen gearbeitet wird (auch cmr-Stoffe), von Laborpersonal gereinigt wird?

KomNet Dialog 9848

Stand: 18.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ist es zulässig, dass Laborabzüge und Abluftleitungen, in denen mit diversen Gefahrstoffen gearbeitet wird (auch cmr-Stoffe), von Laborpersonal gereinigt (Aussaugen und mechanisches Entfernen von Anhaftungen) wird? Welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?

Antwort:

Der Umgang mit Gefahrstoffen unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Generell gilt, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 1 der GefStoffV). Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" der GefStoffV). Bei den v. g. Maßnahmen kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Bezüglich des Umgangs mit Gefahrstoffen in Laboratorien ist die TRGS 526 "Laboratorien" relevant. Diese bestimmt im Abschnitt 4.1 nähere Regelungen zu Betriebsanweisungen und im Abschnitt 4.2 nähere Regelungen zur Unterweisung. Im Abschnitt 4.17 sind zudem spezielle Regelungen zur Reinigung von Laboreinrichtungen aufgeführt und im Abschnitt 4.18.2 bezüglich Arbeiten an Sicherheitseinrichtungen.


Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeiten an Sicherheitseinrichtungen und ihren Versorgungs- und Entsorgungsleitungen nur nach vorheriger Absprache mit dem Laborleiter erfolgen und für die Dauer der Arbeiten entsprechende Hinweise an den Sicherheitseinrichtungen angebracht werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Beschränkungen informiert werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch ermitteln, ob für die Reinigungsarbeiten ggf. eine besondere Qualifikation der Beschäftigten nötig ist.