KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Betriebsanweisungen zwingend direkt an den Maschinen ausgehangen werden?
KomNet Dialog 24225
Stand: 06.06.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)
Frage:
Maschinenbetriebsanweisungen (blau): Müssen diese zwingend direkt an den Maschinen ausgehangen werden? Wir möchten alle bei uns verfügbaren blauen Betriebsanweisungen in Ordnern gesammelt auslegen. An zentraler Stelle in den Werkstätten und durch ein Schild gekennzeichnet. Ist diese Vorgehensweise statthaft und rechtkonform? Analog dazu planen wir, mit Gefahrstoff Betriebsanweisungen genauso zu verfahren.
Antwort:
Die Gefahrstoffverordnung fordert unter § 14 GefStoffV, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" wird dazu erläuternd folgendes ausgeführt:
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen. (Ziffer 3.1 Abs. 1 TRGS 555)
Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- fordert zu der Thematik:§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener
Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
Die Zugänglichkeit und die Örtlichkeit, an denen Betriebsanweisungen zugänglich gemacht werden, sind an die betrieblichen Erfordernisse anzupassen. Z. B. sind an Lackmischarbeitsplätzen oder an Füllstellen für verschiedene Gefahrstoffe die Betriebsanweisungen in unmittelbarer Nähe in gedruckter Form vorzuhalten. Üblicherweise werden die Betriebsanweisungen immer an den Arbeitsplätzen ausgehangen, an denen konkret mit den Gefahrstoffen umgegangen wird. Gelegentlich werden die Betriebsanweisungen auch neben Zugängen zum Arbeitsraum, in der Nähe vom Meisterbüro oder dem schwarzen Brett ausgehangen. Es muss aber sichergestellt sein, dass Beschäftigte jederzeit die Möglichkeit besitzen, die für sie relevanten Betriebsanweisungen einsehen zu können. Ein Zugriff auf die EDV-Fassung der Betriebsanweisung mittels Computer stellt nur ein zusätzliches Informationsangebot dar und sollte die gedruckte Version nicht verdrängen. Daneben sollte sichergestellt sein, dass die Betriebsanweisungen vor Ort verschmutzungssicher gehandhabt werden können (z.B. durch Laminieren).
Es ist also mittels Gefährdungsbeurteilung zu klären, in welcher Form den Beschäftigten Betriebsanweisungen in Arbeitsplatznähe zugänglich gemacht werden.
Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
Auf die Informationen der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" möchten wir hinweisen.