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Kann ein Mitverschulden eines Mitarbeiters vorliegen, wenn sich bei Reinigungsarbeiten ein separates Deckenteil aus seiner schlecht ausgeführten Halterung löst?

KomNet Dialog 13753

Stand: 10.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

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Frage:

Zur Vorbereitung auf eine Unfallanalyse suche ich Hinweise, in wie weit der Mitarbeiter auf den sicheren Zustand einer Arbeitsstätte vertrauen kann. Es geht um die Reinigung einer abgehängten Decke aus Metall mit einem Wischmopp. Dabei wurde ein separates Deckenteil aus seiner "schlecht ausgeführten" Halterung gelöst und ist herabgefallen. In wie weit kann der Mitarbeiter in die Pflicht genommen werden, so eine Gefahr zu erkennen?

Antwort:

Grundsätzlich ist es gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG und § 7 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A 1) Aufgabe des Arbeitgebers,  bei der Übertragung von Aufgaben an die Beschäftigten je nach Art der Tätigkeiten zu gewährleisten, dass die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Nähere Erläuterungen zur Befähigung sind in der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1) Abschnitt 2.6 ff aufgeführt.

Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung des Versicherten sowie Anderer vermieden werden.

Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Arbeitgeber oder die von ihm schriftlich damit beauftragten fachkundigen Personen müssen die Beschäftigten ausreichend und angemessen vor Aufnahmen der Arbeit unterweisen. Der Arbeitgeber trägt auch die Verantwortung dafür, dass die nötigen Unterweisungen Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind, enthält (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Bei der Unterweisung sind mindestes:
- die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,
- die von den Beschäftigten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
- die getroffen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
- die relevanten Inhalte des Vorschriften- und Regelwerks und 
- die konkrete Betriebsanweisungen (Tätigkeits und Stoffbezogen)
zu vermitteln.

Weiter verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz gemäß § 15 ArbSchG die Beschäftigten "nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. "

Eine ähnliche Anforderung an die Versicherten/Beschäftigten ist auch unter § 15 DGUV Vorschrift 1 formuliert. In der DGUV Regel 100-001 werden zudem unter Abschnitt 3.1.1 nähere Erläuterungen zur Eigen-, und Fremdvorsorge gegeben. Danach bildet "die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten einen Schwerpunkt der Vorschrift. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können."

Fazit: das Unterlassen der erforderlichen Arbeitgeberpflichten kann dazu führen, dass die Beschäftigten kaum ordnungsgemäß bzw. umfassend über mögliche Gefahren bei bestimmten Tätigkeiten informiert sind. Dies kann dazu führen, dass Mitarbeiter mit Aufgaben betraut werden, für die sie nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind; dies wäre dann ein Organisations- oder Auswahlverschulden des Arbeitgebers.

Demzufolge muss zunächst im Rahmen der Unfalluntersuchung geprüft werden, ob der Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person nach §13 ArbSchG alle Pflichten nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der erforderlichen angemessenen Unterweisung nach § 12 ArbSchG, erfüllt hat. Dabei muss auch bewertet werden, ob für diese Arbeiten das geeignete Arbeitsverfahren gewählt wurde und ob die Tätigkeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurde. Bekannte Hinweise über in der Vergangheit liegende Mängel an der Decke / an Deckenelementen wirken natürlich zu Lasten der Verantwortlichen.

Die weiteren Fragen zum Fall zielen aber auf die Schuldfrage und Arbeitnehmerhaftung ab. Zu Fragen des Haftungsrechts kann und darf KomNet keine Auskünfte geben. Die Frage des Verschuldens und der Haftung von Beschäftigten kann aus Sicht des Arbeitschutzes nicht beantwortet werden. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.