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Ist es ausreichend, wenn Betriebsanweisungen zu Beginn einer Arbeit auf einem Bildschirm angezeigt werden?

KomNet Dialog 3481

Stand: 01.04.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wenn zu Arbeitsbeginn eingestempelt werden muß, könnte doch bei diesem Vorgang gleichzeitig die Betriebsanweisung für die auszuführende Arbeit auf einem Bildschirm erscheinen. Ist es dadurch möglich, die aushangpflichtigen Betriebsanweisungen einzusparen. (eventuell auch die Unterweisungsnachweise vor Aufnahme der Tätigkeit und die Wiederholungsnachweise)?

Antwort:

Betriebsanweisungen sind schriftlich festgehaltene Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des Verantwortlichen an seine Beschäftigten zum Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefährdungen.


Nein, die in der Frage genannte Vorgehensweise ist nicht ausreichend.


Begründung:

Die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung leitet sich aus § 4 Nummer 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)ab. Sie wird in verschiedenen Rechtsvorschriften konkretisiert, beispielsweise im § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Inhalte der Betriebsanweisung basieren auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.


Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt gemäß § 14 Abs.2 GefStoffV: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Eine bloße Darstellung per Bildschirm reicht somit nicht aus.


Auch nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (§ 4) sind die Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu wiederholen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

 

Protokollierte Unterweisungen und Schulungen dienen letztendlich auch als Nachweis der erfüllten Arbeitgeberpflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.