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Ist für die jährliche Unterweisung der Beschäftigten im Krankenhaus im Umgang mit Zytostatika die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig?

KomNet Dialog 17061

Stand: 02.04.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wer ist für die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter im Krankenhaus im Umgang mit Zytostatika zuständig? Der Arbeitgeber ist verantwortlich, aber wie ist die Aufgabenverteilung zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt?

Antwort:

In § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen muss. Diese Arbeitgeberpflicht kann er delegieren. Gemäß § 13 Abs.2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Somit ist es zunächst einmal die Sache des Arbeitgebers, wen er mit der Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit Zytostatika betraut.


Im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sind die Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3) und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6) beschrieben. Gemäß § 10 ASiG haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Bei Unstimmigkeiten muss der Arbeitgeber als Verantwortlicher eine entsprechende Entscheidung treffen.


Zytostatika sind Gefahrstoffe. Für den Umgang mit Zytostatika gelten daher die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der dazu erlassenen technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS.


Gemäß § 14 GefStoffV muss im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt werden, bei der die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen informiert werden und Näheres über die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Zytostatika erfahren.


Nach der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" Punkt 5.1 Absatz 1 gilt, dass der Arbeitgeber sicher stellt, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden.


Die DGUV Information 207-007 "Zytostatika im Gesundheitsdienst" befasst sich im Kapitel 6 mit der Unterrichtung und Unterweisung. Dort findet sich u.a. folgende Aussage:

Weiterhin muss der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV sicherstellen, dass die Beschäftigten (z.B. Ärzte, Pflegekräfte, Apothekenpersonal, Laborpersonal, Reinigungspersonal, Transport- und Entsorgungsdienst) anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen mündlich – in verständlicher Form und Sprache – unterwiesen werden. Die Unterweisung sollte vom Arbeitgeber selbst oder von den betrieblichen Vorgesetzten (zum Beispiel ärztliche Leitung, pflegerische Leitung, Apothekenleitung) organisiert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung eines neuen Mitarbeiters und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden muss.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.