Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Arbeitnehmerinnen mit dem Stoff Triazolderovat umgehen?

KomNet Dialog 6620

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

Favorit

Frage:

Unser Unternehmen plant, ein Gemisch mit dem Bestandteil Triazolderovat, in einem offenen Verfahren einzusetzen. Das Produkt hat den R-Satz 63 „kann das Kind im Mutterleib schädigen“. Selbstverständlich werden keine werdenden Mütter in dem Bereich tätig sein, doch wie sieht es mit den anderen Damen aus (eine Schwangerschaft ist ja nicht unmittelbar zu erkennen)? Laut Sicherheitsdatenblatt muss der Kontakt zur Haut durch entsprechende PSA unterbunden werden. Die inhalative Aufnahme ist nicht berücksichtigt und ein Atemschutz wird auch nicht empfohlen. Ist es zu verantworten, unsere Mitarbeiterinnen an der Anlage mit der PSA (Handschuhe, Kittel, Dichtschließende Schutzbrille) laut SD arbeiten zu lassen?

Antwort:

Bei Triazol handelt es sich nach Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung um einen fruchtschädigenden (entwicklungsschädigenden) Stoff der Kategorie 3. Kategorie 3 bedeutet, dass der Stoff wegen einer möglichen fruchtschädigenden Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis gibt. U. a. der GESTIS - Stoffdatenbank kann entnommen werden, dass der Stoff mit Xn (gesundheitsschädlich) zu kennzeichnen ist.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) ist zu klären, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Hierbei steht eine Substitutionsprüfung im Vordergrund. Falls es keine weniger gefährliche Alternative zu dem verwendeten Gefahrstoff gibt, sind die Gefährdungen, die sich aus den Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff ergeben zu ermitteln. Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen sind einzeln zu betrachten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen. Sollte der Arbeitgeber nicht über eine entsprechende Fachkunde verfügen, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig sind z. B. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Hierbei ist der Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" der GefStoffV zu ermitteln. Hierbei unterstützt u. a. das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG). Der § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" trifft in diesem Falle nicht zu, da dort ausdrücklich nur Stoffe der Kategorie 1 und 2 angesprochen werden. Welche Schutzmaßnahmen explizit zu ergreifen sind, ist im Rahmen der angesprochenen Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit den Fachkräften arbeitsplatzbezogen festzulegen.

Persönliche Schutzausrüstung sollte nach einer Ersatzstoffprüfung sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen immer die letzte Alternative sein. Das Sicherheitsdatenblatt ist als Informationsquelle für entsprechende Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Erforderlichenfalls müssen beim Hersteller/ Inverkehrbringer fehlende Informationen angefordert werden. Dies würden wir im vorliegenden Fall empfehlen. Zusätzlich sind auch anderere Informationsquellen heranzuziehen, wie z. B. branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen.

Die Beschäftigten sind durch eine schriftliche Betriebsanweisung über die am Arbeitsplatz durch Gefahrstoffe auftretenden Gefährdungen der Gesundheit und über angemessenen Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen zum eigenen Schutz zu informieren. Im Rahmen der mündlich anhand dieser Betriebsanweisung durchzuführenden Unterweisung der Beschäftigten ist nochmals auf die Gefährdung und die entsprechenden Maßnahmen hinzuweisen. Zusätzlich ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen. Hier sind die Beschäftigten auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen.

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt, dass werdende und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie u.a. den schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich zu ermitteln, welche möglichen Gefährdungen im Falle einer Schwangerschaft vorliegen würden und welche Schutzmaßnahmen dann zu treffen wären.

Sobald eine Beschäftigte dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, muss der Arbeitgeber sofort die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und die dort zum Schutz der werdenden Mutter festgestellten Maßnahmen treffen.


Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" der GefStoffV).