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Dürfen mit Propangas betriebene Warmlufterzeuger (Gebläseheizgeräte) unbeaufsichtigt zum Schutz gegen Frost in geschlossenen Räumen über Nacht betrieben werden?
KomNet Dialog 22256
Stand: 04.06.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Dürfen mit Propangas betriebene Warmlufterzeuger (Gebläseheizgeräte) unbeaufsichtigt zum Schutz gegen Frost in geschlossenen Räumen z.B. über Nacht betrieben werden? Damit soll der Ausfall der Heizungsanlage überbrückt werden, bis der Entstördienst die Heizung wieder in Betrieb genommen hat. Während der Nacht halten sich dort keine Personen auf. Die Raumabmessungen betragen (B x H x L) 15 m x 6 m x 24 m. Es werden keine brennbaren Stoffe in dem Raum gelagert. Ist der unbeaufsichtigte Betrieb über Nacht zulässig?
Antwort:
Gasgeräte sollten grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden. Hinweise zur sicheren Benutzung sind der Bedienungsanleitung des Herstellers zu entnehmen. Darin ist der Anwendungsbereich und die bestimmungsgemäße Verwendung für speziell Ihr Gerät beschrieben und nur so dürfen Sie es einsetzen. In der Bedienungsanleitung finden Sie z. B. Angaben über einzuhaltende Sicherheitsabstände, notwendiges Raumvolumen, Lüftung etc.
Soll Flüssiggas eingesetzt werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe Hinweise) immer die bei der Benutzung von Flüssiggas entstehenden flüssiggasspezifischen Gefährdungen zu betrachten. Um nur einige zu nennen:
- Flüssiggas ist in der Gasphase ein brennbares Gas, das mit Luft bzw. Sauerstoff explosionsfähige Gemische bilden kann,
- Flüssiggas-/ Luft-Gemisch ist bereits bei einem Flüssiggasanteil von ca. 2 Vol.-% explosionsfähig,
- da Flüssiggas in gasförmigem Zustand ungefähr doppelt so schwer wie Luft ist, sinkt es zu Boden und kann sich in Bodenvertiefungen, Kanälen oder tiefer gelegenen Räumen ansammeln
- der Druck in den Flüssiggasflaschen ist temperaturabhängig (Propan ca. 8 bar bei 20 °C bzw. 13 bar bei 40 °C),
- starkes Erwärmen der Behälter kann zu einem Flüssiggasaustritt aus dem Sicherheitsventil oder Bersten des Behälters führen.
Flüssiggasanlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person zu prüfen. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion zu überzeugen. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Für ausführliche Informationen empfehlen wir Ihnen die Arbeits-Sicherheits-Informationen der BGN (BGN ASI 8.04) "Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben".
Hinweise:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für die mit Propangas betriebenen Warmlufterzeuger (Gebläseheizgeräte), zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) insbesondere die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", die TRBS 3145 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" (insbesondere Kapitel 4.2 "Allgemeine Maßnahmen" und Kapitel 4.5 "Entleeren von ortsbeweglichen Druckgasbehältern"), Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller der mit Propangas betriebenen Warmlufterzeuger (Gebläseheizgeräte) einzubeziehen.
Abweichungen von den Technischen Regeln bzw. vom "Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in den Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller der mit Propangas betriebenen Warmlufterzeuger (Gebläseheizgeräte) sind grundsätzlich möglich, wenn die gleiche Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dies muss aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld z. B. mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützten lassen.