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Ist es erlaubt, eine Flüssiggasanlage in einem naturwissenschaftlichen Unterrichtsraum unter Erdgleiche zu betreiben?

KomNet Dialog 14052

Stand: 26.03.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Meine Frage bezieht sich auf einen naturwissenschafltichen Unterrichtsraum, der sich unter Erdgleiche befindet. Ist es erlaubt, eine Flüssiggasanlage in einem naturwissenschaftlichen Unterrichtsraum unter Erdgleiche zu betreiben? Die Lagerung der Gasflasche erfolgt in einem Metallschrank, der im Freien ca. 1 m neben einem Fernster des Unterrichtsraumes aufgestellt ist. Die Fenster des Unterrichtsraumes haben eine Brüstungshöhe von ca. 1 m. Vor den Fenstern ist das Erdreich bis zur Höhe des Außengeländes geböscht. Meine Recherchen haben bisher nur Hinweise zur Lagerung von Druckgasbehältern ergeben. Zur eigentlichen Verbrauchsanlage habe ich leider keine Hinweise gefunden, aus denen hervorgeht, dass eine derartige Einrichtung unter Erdgleiche betrieben werden darf.

Antwort:

Nach Abschnitt I-5.3 "Flüssiggasanlagen" der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RISU) gilt folgendes:


"Hinsichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen gelten die Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (DGUV Vorschrift 80) sowie die TRBS 3145/TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“. Für die Lagerung von Behältern mit Flüssiggas gelten die Anforderungen der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.


Druckgasbehälter mit entzündbaren Flüssiggasen sind stehend aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten wird und sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind.


Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 16 kg aufgestellt sein. Die Flüssiggasflasche ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen, der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare Öffnungen in Bodennähe (freier Querschnitt mindestens 100 cm²).


Druckgasbehälter mit entzündbaren Flüssiggasen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Druckgaskartuschen."


Zu beachten ist, dass zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von Gasen, die schwerer als Luft oder verflüssigt sind, sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im bzw. am Lager (Lager - bzw. Bereitstellungort der Druckgasbehälter) befinden dürfen. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden. (Nummer 10.4 Absatz 4 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"). 

Ein belüfteter Metallschrank zur Lagerung und Bereitstellung von Flüssiggasflaschen, der sich ein Meter neben dem erforderlichen Fenster zum Unterrichtsraum befindet, ist nach unserer Auffassung zu nahe. Im Falle einer Undichtigkeit kann das Flüssiggas durch das geöffnete Fenster in den Unterrichtsraum dringen. Unter Berücksichtigung des Geländeprofils und der vorherrschenden Windrichtung ist der Schutzabstand ausreichend zu vergrößern.


Der Betrieb eines Unterrichtsraumes mit Gasversorgung unter Erdgleiche ist dann möglich, wenn auch die Festlegungen des § 31 "Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen unter Erdgleiche" der DGUV Vorschrift 80 "Verwendung von Flüssiggas" eingehalten werden. Weitere aktuelle Anforderungen können der Seite "Sichere Schule - Gasinstallation" entnommen werden. Dort finden Sie auch die Links zu den genannten Vorschriften/Regelungen.