Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss für eie Gasflaschenlager (im Gebäude oder im Freien) ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?

KomNet Dialog 23056

Stand: 29.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

Favorit

Frage:

Muss für ein Gasflaschenlager (im Gebäude oder im Freien) ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?

Antwort:

Das Betreiben (z. B. Lagern, Gasentnahme) von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen fällt unter den Regelungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die für Druckgasbehälter relevante Lagervorschrift ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Die Dämpfe/Gase von Propan sind schwerer als Luft und bilden mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch. Zum Schutz vor den auftretenden Gefahren wird nach der TRGS 510 ein Schutzbereich um Druckgasbehälter definiert, in dem infolge von Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlung das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Schutzbereich, und somit der Bereich, in dem eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre in Räumen aufreten kann, ergibt sich bei der Lagerung aus dem Punkt 10.4 der TRGS 510. In diesen Schutzbereichen sind bei entzündbaren Gasen Explosionsschutzmaßnahmen (siehe TRGS 720 ff) zu ergreifen. Im Regelfall ist der Schutzbereich für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach der BetrSichV. Die Abmessung des Schutzbereiches ergeben sich aus Absatz 4 der TRGS 510. Die Abmessungen der Schutzbereiche betragen für ortsbewegliche Druckgasbehälter bei Lagerung in Lagerräumen 2 m in jede Richtung. Bei Gasen schwerer als Luft kann der Schutzbereich nach oben auf 1 m verkürzt werden. Im Freien können die Abmessungen der Schutzbereiche halbiert werden. Bei Lagerräumen mit einer Grundfläche ≤ 20 m2 ist der gesamte Raum als Schutzbereich vorzusehen.


Kann ein Betreiber nachweisen, dass aufgrund der getroffenen Maßnahmen nach § 11 i. V. m. Anhang I Nr. 1 GefStoffV in dem Flaschenlager keine gefährlich explosionsfähige Atmosphähre auftreten kann, ist dieser Bereich kein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der BetrSichV. D. h. ein Explosionsschutzdokument ist für das Lager nicht erforderlich. Diese Betrachtungsweise hat der Industriegaseverband (IGV) in seinem "Postionspapier zum Explosionsschutzdokument" für die Lagerung von brennbaren Gasen im Freien für den Gasefachhandel aufgegriffen.

Er kommt zu dem Schluss, dass unter bestimmten Voraussetzungen (Fachpersonal, kein Kundenzutritt, Durchlüftung, keine Manipulation am Ventil und Ventilschutz vorhanden, ...) die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht angenommen zu werden braucht. Allerdings wird bei dem Papier nur Lagerung von vollen Flaschen berücksichtigt und die Schutzmaßnahmen (Anfahrschutz, Brandlasten, Abstände, etc.) werden nicht ausreichend beleuchtet.

D. h. bei der Anwendung der im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten technischen Regel kann der Betreiber davon ausgehen, dass die in der BetrSichV gestellten Anforderungen als erfüllt gelten. Ein Abweichen ist aber möglich. Dabei ist ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen. Dies hat der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen.