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Muss ich es hinnehmen, dass das Gebäude, in dem ich arbeite, mit schwarzem Schimmel befallen ist?
KomNet Dialog 978
Stand: 14.12.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Schimmelpilze
Frage:
An meiner Arbeitsstelle ist das Gebäude vom Keller bis zum Dach mit schwarzem Schimmel befallen. Ich arbeite dort seit 20 Jahren. Der erste Schimmel ist dort vor ca. 15 Jahren in einigen Ecken und hinter Einbauschränken aufgetreten Mein Chef hat auf meine Einwändungen hin mehrmals Versuche unternommen, den Schimmel zu beseitigen und hat vom Hausbesitzer verlangt etwas zu unternehmen. Vor ca. 5 Jahren brachte der Lüftungsschlitze in der Klinkerfassade an, worauf das Haus etwas austrocknete. Der Schimmel wurde damit nicht beseitigt. Ursache sind meiner Meinung nach eine defekte Horizontalsperrschicht im Mauerwerk und alte Alu-Fenster, deren Hohlprofile nicht wärmegedämmt sind. Bei Kälte bildet sich Kondenswasser auf der Oberfläche der Profile. In diesem Frühjahr habe ich mich mit meinem Chef in die Haare bekommen und von ihm verlangt, Abhilfe zu schaffen. Ich habe dauernd gerötete Augen und Infektionen der oberen Luftwege. Muss ich diesen Zustand hinnehmen?
Antwort:
Schimmel an den Wänden von Innenräumen kann Befindlichkeits- und Gesundheitsstörungen, u.a. Geruchsbelästigung, Schleimhautreizungen, tränende Augen, Atembeschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen, aber auch massive Erkrankungen, u.a. Mykosen und allergische Reaktionen wie Rhinitis, Asthma, Alveolitis hervorrufen. Ursachen dafür sind fast immer bauliche Mängel, z.B. Konstruktionsfehler, unsachgemäße Wärmedämmung, Kältebrücken, Wasserschäden und schlechte Belüftung.
Schimmelbildende Pilze benötigen Temperaturen von mindestens 20°C und Luftfeuchtigkeit von mindestens 70 % sowie ein Material zum Aufwachsen, z.B. Holz, Gips, Mauerwerk, Dämm- und Spanplatten, Textilien, Leder, Papier, Tapeten und Bodenbeläge. Häufig sind schwarze Stockflecken die ersten sichtbaren Zeichen einer beginnenden Schimmelbildung, die bis zum Auftreten eines grau-grünen und großflächigen Schimmels führen kann.
Gemäß § 3a (1) der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, "dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen."
Da von Schimmelpilzen eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht, besteht daher für den Arbeitgeber ein erheblicher Handlungsbedarf. Wenn, wie in diesem Fall, die Geschäftsräume angemietet sind, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Vermieter ebenfalls den Anspruch auf Beseitigung der Ursachen für Schimmelbildung geltend machen. In vielen Fällen können Baumängel mit relativ geringem Aufwand beseitigt und der Schimmelbildung durch klimaverbessernde Maßnahmen, teilweise auch durch Änderung des Lüftungsverhaltens vorgebeugt werden.
Auch wenn Arbeitgeber und Vermieter bisher nicht bereit waren, nachhaltige Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten, sollte spätestens jetzt, falls im Betrieb vorhanden und noch nicht geschehen, der Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt eingebunden werden. Auch die zuständige Berufsgenossenschaft, ein Berufsverband oder eine Gewerkschaft kann auf das Problem angesprochen und hinzugezogen werden. Zunächst sollte nochmals versucht werden, eine Änderung der Situation im Konsens mit dem Arbeitgeber zu erreichen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen für die Arbeitnehmer und die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber und Vermieter eindringlich dargestellt werden sollten. Wird allerdings wieder keine Einigung erreicht, wäre der nächste Schritt die Einbeziehung der öffentlichen Arbeitsschutzinstitutionen, die nicht nur informieren und beraten, sondern auch die erforderlichen Rechtsmittel wahrnehmen können.
Zuständiger Ansprechpartner für Information und Beratung sowie Aufsichtsbehörde ist die für den Ort der Arbeitsstelle zuständige Arbeitsschutzbehörde. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zusätndigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz.