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Was kann bei Schimmelpilzbefall am Arbeitsplatz unternommen werden?

KomNet Dialog 896

Stand: 06.07.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Schimmelpilze

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Frage:

An meinem Arbeitsplatz in einem städtischen Jugendzentrum sind folgende `große Mengen vermehrungsfähiger Pilzsporen` durch eine Abklatschmethode festgestellt worden: - Penicillium spec. - Cladosporium spec. - Mucor spec. - Acremonium spec. - Torulopsis spec. Gibt es eine Untersuchungsmethode um festzustellen, inwieweit der menschliche Körper durch die Schimmelsporen bereits belastet ist? Für welche Dauer sind die Angestellten verpflichtet unter diesen Bedingungen weiter zu arbeiten? Kann das überhaupt verlangt werden? Was ist mit den Kindern und Jugendlichen, die die Einrichtung nutzen?

Antwort:

Durch Abklatschuntersuchungen wurden große Mengen vermehrungsfähiger Pilzsporen festgestellt. Leider fehlen Angaben über die Belastung der Raumluft mit Pilzsporen. Diese Messung mit einer Bestimmung der Schimmelpilzsporen in der Innenraumluft und zum Vergleich auch der Außenluft ergänzt normalerweise die Abklatschuntersuchungen für eine sachgerechte Beurteilung.


Schimmelpilze sind Organismen, die uns überall im täglichen Leben begegnen. Die häufige Exposition gegenüber erhöhten Luftkonzentrationen von Schimmelpilzsporen stellt jedoch ein Gefährdungspotenzial für den Menschen dar. Bei empfindlichen und zu Allergien neigenden bzw. bereits sensibilisierten Personen können eingeatmete Pilzsporen zu allergischen Erkrankungen wie allergischem Schnupfen, allergischem Asthma und Alveolitis führen. Auch bei gesunden Personen kann deren Einatmen auf Dauer zu Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Reizung der Schleimhäute führen und das Immunsystem schwächen.


Bei entsprechenden Beschwerden lässt sich durch allergologische Untersuchungsmethoden festzustellen, ob eine Allergie gegenüber Schimmelpilzsporen besteht. Dazu gehören Hauttestungen (Prick- und Intracutantest) und Blutuntersuchungen (RAST-Test) sowie u.U. sogenannte Provokationsteste an den Atemwegen.


Die Hauptursachen für Schimmelpilzbefall sind Baumängel und raumklimatische Verhältnisse, die das Schimmelpilzwachstum fördern. Verantwortlich ist der Bauträger. Zur Klärung der konkreten Situation empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Gesundheitsamt. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung kann das Ausmaß des Schimmelpilzwachstums und der resultierenden gesundheitlichen Gefährdung sowie die Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen beurteilt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antwort auf die Frage abhängig, ob eine Weiterarbeit der Angestellten verlangt werden kann.


Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, “dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."

Nach Nummer 3.6 "Lüftung" des Anhangs zur ArbStättV gilt: "In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung".


Da von Schimmelpilzen eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht, besteht daher für den Arbeitgeber ein erheblicher Handlungsbedarf.


In vielen Fällen können Baumängel mit relativ geringem Aufwand beseitigt und der Schimmelbildung durch klimaverbessernde Maßnahmen, teilweise auch durch Änderung des Lüftungsverhaltens vorgebeugt werden.



Auf die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 240 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut" weisen wir hin.


Auch wenn der Arbeitgeber bisher nicht bereit war, nachhaltige Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten, sollte spätestens jetzt und noch nicht geschehen, der Betriebsrat (falls vorhanden), die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eingebunden werden. Auch die zuständige Berufsgenossenschaft, ein Berufsverband oder eine Gewerkschaft kann auf das Problem angesprochen und hinzugezogen werden. Zunächst sollte nochmals versucht werden, eine Änderung der Situation im Konsens mit dem Arbeitgeber zu erreichen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen für die Arbeitnehmer und die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber und Vermieter eindringlich dargestellt werden sollten.


Wird allerdings keine Einigung erreicht, wäre der nächste Schritt die Einbeziehung der öffentlichen Arbeitsschutzinstitutionen, die nicht nur informieren und beraten, sondern auch die erforderlichen Rechtsmittel wahrnehmen können. Zuständiger Ansprechpartner für Information und Beratung sowie Aufsichtsbehörde sind die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer.