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KomNet-Wissensdatenbank

Was kann bei Schimmelpilzbefall in Geschäftsräumen unternommen werden?

KomNet Dialog 1174

Stand: 14.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Schimmelpilze

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Frage:

Geschäftsräume mit Schimmelpilz. Ist dem Unternehmen bekannt, ebenso dem Vermieter. Schimmelpilz tritt massiv in den Geschäftsräumen, Lager und in der Küche auf. Es geschieht nichts, obwohl dieses bereits schriftlich gemeldet wurde. Aufgrund des Gesundheitsrisiko der Arbeitnehmer, die hier beschäftigtigt sind, ist die Frage,`WAS IST ZU TUN`?

Antwort:

Schimmel an den Wänden von Innenräumen kann Befindlichkeits- und Gesundheitsstörungen,u.a. Geruchsbelästigung, Schleimhautreizungen, tränende Augen, Atembeschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen, aber auch massive Erkrankungen, u.a. Mykosen und allergische Reaktionen wie Rhinitis, Asthma, Alveolitis hervorrufen.


Ursachen für die Schimmelbildung sind fast immer bauliche Mängel, z.B. Konstruktionsfehler, unsachgemäße Wärmedämmung, Kältebrücken, Wasserschäden und schlechte Belüftung. Schimmelbildende Pilze benötigen Temperaturen von mindestens 20°C und Luftfeuchtigkeit von mindestens 70 % sowie ein Material zum Aufwachsen, z.B. Holz, Gips, Mauerwerk, Dämm- und Spanplatten, Textilien, Leder, Papier, Tapeten und Bodenbeläge. Häufig sind schwarze Stockflecken die ersten sichtbaren Zeichen einer beginnenden Schimmelbildung, die bis zum Auftreten eines grau-grünen und grossflächigen Schimmels führen kann.


Gemäss § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, "dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen."

Da von Schimmelpilzen eine gesundheitliche Gefährdung für die Beschäftigten ausgehen kann, besteht für den Arbeitgeber Handlungsbedarf. Wenn, wie in diesem Fall, die Geschäftsräume angemietet sind, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Vermieter ebenfalls den Anspruch auf Beseitigung der Ursachen für Schimmelbildung geltend machen. In vielen Fällen können Baumängel mit relativ geringem Aufwand beseitigt und der Schimmelbildung durch klimaverbessernde Maßnahmen, teilweise auch durch Änderung des Lüftungsverhaltens vorgebeugt werden. (siehe auch "Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstumin Innenräumen" des Umweltbundesamt).

Auch wenn Arbeitgeber und Vermieter bisher nicht bereit waren, Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten, sollte spätestens jetzt, falls vorhanden und noch nicht geschehen, der Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt eingebunden werden. Zunächst sollte nochmals versucht werden, eine Änderung der Situation im Konsens mit dem Arbeitgeber zu erreichen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen für die Arbeitnehmer und die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber und Vermieter eindringlich dargestellt werden sollten. Wird allerdings wieder keine Einigung erreicht, wäre der nächste Schritt die Einbeziehung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz.