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Ist eine Abwasserpumpstation der Arbeitsstättenverordnung zuzuordnen, so dass hier Sanitärräume eingerichtet werden müssen?

KomNet Dialog 29444

Stand: 06.06.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Ist eine Abwasserpumpstation, ein festes Gebäude mit innen (trocken) aufgestellten Pumpen derart der ArbStättV und den zugehörigen ASR zuzuordnen, dass hier dieselben Anforderungen an z.B. Sanitärräume gelten müssen? Ist der AG auch hier verpflichtet, Toilettenräume zu installieren, auch, wenn diese Station, dieses Gebäude nur zu kurzfristigen Kontroll- und Wartungstätigkeiten genutzt wird? Oder kann es ausreichend sein, wenn eine Erreichbarkeit innerhalb weniger Minuten an anderen Orten gegeben ist?

Antwort:

Relevant für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 3a Abs.1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen."

Somit kommt es darauf an, ob es sich bei der Abwasserpumpstation um eine Arbeitsstätte handelt. Eine Arbeitsstätte wird im § 2 Abs.1 ArbStättV definiert als "Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes...". Diese Definition trifft auf die Abwasserpumpstation zu. Somit fällt sie unter den Anwendungsbereich der ArbStättV.

Sanitärräume müssen sich gemäß dem Anhang zur ArbStättV in der Nähe der Arbeitsräume befinden. Es stellt sich also die Frage, ob in der Abwasserpumpstation Arbeitsräume vorhanden sind. Hier hilft wieder ein Blick in die Begriffsdefinitionen des § 2 ArbStättV:
"(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
"
 
Die in der alten Arbeitsstättenverordnung noch vorhandene Einschränkung "… regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig …" ist mit der neuen ArbStättV aufgehoben, so dass sie auch für die von Ihnen genannten kurzfristigen Kontroll- und Wartungstätigkeiten gilt. Für ältere Arbeitsstätten gibt es allerdings Übergangsbestimmungen (§ 8 ArbStättV).

Die Anforderungen der ArbStättV werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, hier speziell durch die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird, hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Ein solches Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben und/oder den technischen Regelwerken muss er in der schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hinreichend begründen. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.