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Besteht die Möglichkeit, eine zu niedrige Brüstungshöhe bei Altanlagen (Gitterrostbühnen oder Laufstege) im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als tolerabel anzusehen?

KomNet Dialog 23476

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Bei mehreren Rundgängen in unseren Betriebsbereichen ist aufgefallen, dass in vielen Bereichen die Brüstungshöhe der Absturzsicherung an Gitterrostbühnen oder Laufstegen auch bei Absturzhöhen von mehr als 12 m nur 1 m beträgt. Nun sind einige Kollegen der Ansicht, da die betroffenen Anlagenbereiche schon 30 Jahre und älter sind, dass dort eine Nachrüstung nicht erforderlich wäre. Besteht die Möglichkeit über eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung einer geringen Nutzung, qualifiziertes Personal und besonderer Hinweise, diesen Mangel als tollerierbar anzusehen?

Antwort:

Gemäß § 3a der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden..

Die zur ArbStättV bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV; diese enthalten beispielhafte Umsetzungen zur Erfüllung der in der Verordnung vorgegebenen Schutzziele. Bei Einhaltung der ASR kann der Betreiber der Arbeitsstätte davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

In der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" wird unter Punkt 5.1 festgelegt, dass Umwehrungen bei Absturzhöhen bei mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein müssen.

Wählt der Betreiber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Für den Arbeitgeber ist im Hinblick auf diesen Aspekt vor allem die Gefährdungsbeurteilung relevant. In der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer (z. B. in einem Schadensfall) gegenüber der zuständigen Behörde begründen, warum er die von der ASR abweichende Maßnahme für gleichermaßen geeignet gehalten hat / hält.

Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m sind eine "geringe Nutzung, qualifiziertes Personal und besondere Hinweise" als "Ersatzmaßnahmen" für eine nicht ausreichende Geländerhöhe aus der Sicht des Arbeitsschutzes nicht tolerierbar.

Die Anforderungen der ArbStättV gelten sowohl für das Errichten als auch für das Betreiben von Arbeitsstätten (§ 1 Abs. 1 ArbStättV). Damit enthält die ArbStättV wie das gesamte Arbeitsschutzrecht keine Regelungen zum Bestandsschutz.