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Fallen Betriebsversammlungen auf dem Betriebsgelände in Betriebshallen mit einer Personenzahl über 500 unter die VStättVO?

KomNet Dialog 9777

Stand: 16.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Fallen Betriebsversammlungen auf dem Betriebsgelände in Betriebshallen mit einer Personenzahl über 500 unter die VStättVO?

Antwort:

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Als Grundlage dieser Beurteilung dienen u. a. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich ihr Anhang sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach § 3a Abs. 1 der ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.


Die Versammlungsstättenverordnung NRW erfasst alle Räume mit mehr als 200 Besuchern - also Multiplex-Kinos, Mehrzweckhallen, Messehallen, Theater und Bühnen, Gaststätten und große Stadien, Hörfunk- und Fernsehstudios, Hörsäle von Universitäten, Schulaulen und Sporthallen mit Besucherrängen oder große Kantinen. Ausgenommen sind Kirchen, Unterrichtsräume von allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Ausstellungsräume in Museen und "Fliegende Bauten", also Achterbahnen, Karussells oder Riesenräder. 


Zur Auslegung des Bauordnungsrechts insbesondere nach der Sonderbauordnung NRW können wir keine Aussage machen. Sprechen sie bitte diesbezüglich ihre örtliche Bauaufsichtsverwaltung an. Auf die Informationen unter http://www.vbg.de/produktionenundveranstaltungen/ weisen wir hin.


Weiter ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 17 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" relevant. Sie enthält im Wesentlichen in den drei Hauptabschnitten:

- Bau und Ausrüstung,

- Betrieb,

- Prüfungen,

die Schutzzielformulierungen bzw. die konkreten Anforderungen.


Diese Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 17 gilt u. a. für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten. Veranstaltungsstätten sind alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte. Zu den Veranstaltungs- und Produktionsstätten zählen z.B. Theater, Freilichtbühnen, Mehrzweckhallen, Studios, Ateliers, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Schulen, Kabaretts, Varietés, Diskotheken, Kongreßzentren, Ausstellungen, Messen (vgl. DGUV Regel 115-002).

Konkrete Vorgaben sind u. a. dem Regelwerk des Sachgebietes "Bühnen und Studios" der DGUV zu entnehmen.