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Muss der Hinweis auf konkrete Fluchtwege und Sammelplätze bezogen auf den jeweiligen Arbeitsbereich persönlich erfolgen?

KomNet Dialog 43915

Stand: 28.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Nach der DGUV Regel 100-001 gilt: "Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar." Reicht es aus, die Beschäftigten (bei Bildschirmarbeit in einem Großbetrieb) im Rahmen eines E-Learnings auf örtliche Aushänge (z.B. Flucht- und Rettungsplan, Ersthelfer) hinzuweisen, z.B."Bitte machen Sie sich damit vertraut". Oder muss der Hinweis auf konkrete Fluchtwege, Sammelplätze etc. dann noch bezogen auf den jeweiligen Arbeitsbereich persönlich erfolgen?

Antwort:

Nein, der Hinweis ist nicht ausreichend. Es sind persönliche Unterweisungen durchzuführen.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Versicherten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehört auch eine praktische Übung.

Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. 


Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Unterweisungen ergibt sich aus § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und den Rechtsverordnungen zum ArbSchG.

Im Hinblick auf Ihre Frage ist § 4 „Unterweisung der Versicherten" der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" zu beachten.

Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" ergänzt unter der Ziffer 2.3 den § 4 der DGUV Vorschrift 1.


Die Anforderungen ergeben sich aus § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen" ArbSchG und § 22 „Notfallmaßnahmen" sowie den §§ 24 bis 28 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention".


Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" weist unter der Ziffer 4.4 Erläuterungen zu § 22 der DGUV Vorschrift 1 auf. Unter der Ziffer 4.4.1 ist Folgendes nachzulesen:

Zu den Notfallmaßnahmen gehört z.B. die Aufstellung

• eines Alarmplanes,

• eines Flucht- und Rettungsplanes,

• einer Brandschutzordnung,

• eines Notfallplanes für unerwartete Situationen, z.B. Amokfall im Sinne der Ziffer 4.3.2.


Alarmplan

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar.


Der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen, wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall, durchgeführt werden müssen. Die Versicherten müssen über die Inhalte und Abläufe, z.B. im Rahmen einer Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, informiert werden. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z.B. wegen Änderung von Telefonnummern, Personalwechsel.


Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z.B. Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien. Dazu zählen auch Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Schul- und Kindergartenkindern.


In einem Flucht- und Rettungsplan, der zweckmäßigerweise den Alarmplan einschließt, werden Verhaltensweisen und Abläufe in Notfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Sprache (mehrsprachig, einfacher Text) und Darstellung (genormte Symbole) sollte so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können.


Im Rahmen der Unterweisung müssen die Versicherten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehört auch eine praktische Übung.


Befinden sich regelmäßig Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen, z.B. Verkaufsstätte, Krankenhaus, Behindertenwerkstätte, Pflegeheim, muss deren ordnungsgemäße Flucht bzw. Rettung zusätzlich geplant werden.


Die Inhalte des Flucht- und Rettungsplans sind Bestandteil der Erstunterweisung jedes neuen Versicherten vor Aufnahme der Arbeit, nach internen Umsetzungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz."


Auf die Ziffern 4.6 bis 4.10 der DGUV Regel 100-001 weisen wir hin.


Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 6 „Unterweisung der Beschäftigten", und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie z. B. die ASR A2.2, ASR A2.3 und ASR A4.3, sind zu beachten.

Dem Abschnitt 11 „Unterweisung und Übung zur Evakuierung" der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge" ist Folgendes zu entnehmen:

„(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen. Ein nach Abschnitt 10 Absatz 1 notwendiger Flucht- und Rettungsplan ist in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. 

[...]

(3) Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung übernehmen, hat der Arbeitgeber betriebsspezifisch zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen."


Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb" enthält Anforderungen in den Abschnitten 4.3 „Information der Versicherten" und 5.2 „Alarm- und Meldeplan".

Wir verweisen auf die Informationen zur „Unterweisung in Erster Hilfe" der DGUV.