KomNet-Wissensdatenbank
Welche Ausmaße müssen die Proberäume eines Orchesters haben bzw. welche Deckenhöhe?
KomNet Dialog 8309
Stand: 13.09.2016
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf
Frage:
Welche Ausmaße müssen die Proberäume eines Orchesters haben bzw. welche Deckenhöhe (wegen der Akustik)?
Antwort:
Üblicherweise orientiert sich der Platzbedarf eines Orchesters an der Anzahl der Musiker sowie an der gewünschten Akustik. Die Höhe des Raumes muss im angemessenem Verhältnis zur Fläche bzw. der Anzahl der Musiker stehen und somit einen ausreichenden Luftraum gewähren.
Für Beschäftigte in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung. Wer Beschäftigter i.S. § 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist, wird in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz erläutert (z.B. Arbeitnehmer, Soldaten, Beamte, Auszubildende etc.).
Gemäß § 6 Abs. 1 ArbStättV hat "der Arbeitgeber solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen."
Unter Ziffer 1.2 (Abmessungen von Räumen, Luftraum) des Anhangs zur ArbStättV heißt es weiter:
"(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."
Nach Ziffer 3.1 des Anhangs wird gefordert, dass für jeden Beschäftigten eine freie unverstellte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen muss. Diese Bewegungsfläche ist hinsichtlich des Musikinstruments und der Ausführung (stehend, sitzend) zu bestimmen.
Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen. Für die Lüftung von Arbeitsräumen kann die ASR A3.6 "Lüftung" herangezogen werden.
Umfangreiche Informationen zur Bewertung von Musikerarbeitsplätzen können sie der GUV-Informationen (GUV-I 8626 "Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze - Eine Einführung für Orchestermusiker, Musikpädagogen und Studenten") entnehmen. Dabei sollten folgende Gestaltungsmerkmale beachtet werden:
"Das vom Menschen abgeatmete Kohlendioxid CO2 reichert sich in geschlossenen Räumen an. Ab einer gewissen CO2-Konzentration in der Atemluft tritt eine (deutlich spürbare) Ermüdung ein. Da Probenräume oft eng sind, kann es dort schnell
zu hohen CO2-Konzentrationen kommen. Zusätzlich muss die von jedem Menschen abgegebene Wärme (180 Watt/Musiker oder 9 kW bei 50 Musikern) abgeführt werden. Zuträgliche Atemluft kann vorzugsweise mit Hilfe einer lufttechnischen Anlage oder durch freie Lüftung über Fenster erreicht werden. Freie Lüftung reicht aber nicht in jedem Falle aus. Kontinuierliche freie Lüftung ist wegen der dann im Winter unvermeidlichen niedrigen Luftfeuchten ungeeignet.
Die maximale Dauer der Arbeitszeit zwischen zwei Stoßlüftungen kann andererseits so klein werden, dass weder der
Probenbetrieb sinnvoll aufrecht erhalten werden kann, noch die Instrumente bei den unvermeidlichen Temperaturwechseln
und der schwankenden Luftfeuchtigkeit „mitspielen“. Wie groß die Fensterflächen zur freien Lüftung mindestens sein müssen und ob eine freie Lüftung im konkreten Fall überhaupt Erfolg verspricht, kann der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A3.6 „Lüftung“ entnommen werden.
Für den kleinstmöglichen Probenraum wurden 1,3 m2 Bewegungsfläche pro Musiker vorausgesetzt. Zusammen mit der notwendigen Verkehrsfläche ergeben sich etwa 2 m2 pro Person und bei 4 m Raumhöhe ein Raumvolumen von 8 m3 pro Musiker." Weiter sollen Proben- und Stimmräume mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet sein.
Hinweise:
Interessant sind auch die Brancheninformationen der Verwaltungs-BG (VBG; http://www.vbg.de/produktionenundveranstaltungen/).
Arbeitsschutzvorschriften können Sie unter https://www.mags.nrw/service-rechtsvorschriften-und-datenbanken oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.
Auf die Publikationen des "Sachgebiet Bühnen und Studios" der DGUV möchten wir hinweisen.