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Wer ist für den Brandschutz in Bürogebäuden, Industriegebäuden und Versammlungsstätten verantwortlich?

KomNet Dialog 10459

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Ich bin Brandschutzbeauftragter in einen größeren Betrieb und habe folgende Fragen: Wer ist für den Brandschutz in Bürogebäuden, Industriegebäuden und Versammlungsstätten verantwortlich? Der Eigentümer, der Vermieter, der Betreiber oder der Veranstalter?

Antwort:

Werden durch einen Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte Beschäftigte beschäftigt, ist arbeitsschutzrechtlich immer der Arbeitgeber bzw. Unternehmer der Beschäftigten in dem Gebäude verantwortlich. Dieser kann für das Gebäude Eigentümer oder Mieter sein. Dem Arbeitgeber obliegen daraus Pflichten, seinen Betrieb organisatorisch zu leiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen. Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dazu gehört z. B. die Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Brandschutz- bzw. Feuerlöscheinrichtungen und die Organisation des Brandschutzes (Unterweisung, Benennung Evakuierungshelfer, etc.) im Betrieb.


Bezüglich des Bauordnungsrechts und der dazu erlassenen Sonderbauverordnung (z.B. für Versammlungsstätten) ist derjenige, der die Baugenehmigung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Umsetzung der dort genannten Pflichten. Dies ist im Regelfall der Besitzer bzw. Eigentümer. Fragen hinsichtlich der Bauordnung oder Sonderbauverordnung sollten daher im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.


Zu Versammlungsstätten ist auch die DGUV Information 215-310 „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen“ interessant. Dort findet sich zu dem Veranstalter und dem Betreiber folgende Definition:


"Der Veranstalter ist für alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung verantwortlich.

Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand seiner Veranstaltungs- und Produktionsstätte, der betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel. Und er muss die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die sich aus dem Betrieb der Veranstaltungsstätte ergeben. Aus dem Baurecht ergeben sich besondere Pflichten für den sicheren Zustand und Betrieb von baulichen Anlagen, in denen Veranstaltungen stattfinden. Der Betreiber kann die Pflichten für den sicheren Betrieb an eine dafür befähigte Veranstaltungsleitung übertragen."


Die Pflichten und Rechte der Mieter eines Gebäudes ergeben sich u. a. aus den Bestimmungen des Mietvertrages bzw. aus den Anforderungen des Bügerlichen Gesetzbuches - BGB (§§ 535 ff.). Durch eine entsprechende Gestaltung des Mietvertrages können z.B. bezüglich der Durchführung erforderlicher Prüfungen an Anlagen Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter getroffen werden. 


Der Mieter als Arbeitgeber bleibt aber grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich.