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Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für mitfahrende Schüler (außer Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters) aus?
KomNet Dialog 43828
Stand: 02.10.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Der Sportunterricht eines Berufskollegs findet auf einer Sportstätte statt, die zu einer entfernt gelegenen Kooperationsschule gehört. Laut Aussage der Schulleitung des Berufskollegs ist es den Schülern nicht gestattet, mit dem eigenen PKW zu dieser Sportstätte zu fahren, da für die Fahrt kein Versicherungsschutz durch die Unfallkasse NRW besteht. Ist das so? Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für mitfahrende Schüler (außer Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters) aus?
Antwort:
In der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert in der Schule" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist unter „II. Praktische Beispiele rund um den Versicherungsschutz/Fragen und Antworten", b) Sportunfälle,
Folgendes nachzulesen:
„b) Sportunfälle
Häufig müssen Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Sportunterrichts gemeinsam eine Schwimmhalle oder einen Sportplatz außerhalb des Schulbereichs aufsuchen. Besteht hierbei auch Versicherungsschutz z.B. für jene Jugendliche, die diesen Weg mit einem Fahrrad oder eigenem motorisiertem Fahrzeug (PKW, Motorroller) zurücklegen?
Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung schreibt kein bestimmtes Beförderungsmittel vor. Somit sind auch Schülerinnen und Schüler versichert, die sich mit dem eigenen Fahrzeug zum Sportgelände begeben und von dort aus anschließend wieder zurück zum Unterricht oder direkt nach Hause fahren."
Der Seite der Unfallkasse NRW ist zu Versicherten in Schulen Folgendes zu entnehmen:
„Bei uns sind rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz besteht
- während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen im Unterricht und bei Ausflügen und Klassenfahrten, Schulpraktika oder Schulinformationstagen
- während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Diese müssen aber von der Schule oder zumindest im Zusammenwirken mit ihr veranstaltet werden
- und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Schule
Damit sind die Schülerinnen und Schüler bei allen schulischen Veranstaltungen versichert. Solche Veranstaltungen sind in der Regel in den Lehrplan aufgenommen. Darüber hinaus kann es jedoch im Rahmen von Projektunterricht, Arbeitsgemeinschaften oder erweiterten Bildungsangeboten einzelne Veranstaltungen geben, die von der Schulleitung ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt werden."
Auf die Seite „Versichert im Sportunterricht?" der DGUV weisen wir hin. Dort ist u. a. Folgendes beschrieben:
„In der Regel sind Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert. Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) erläutert im pluspunkt-Interview Beispiele für diesen Versicherungsschutz – und zeigt dessen Grenzen auf.
[...]
1 Herr Potthoff, das Besondere am Sportunterricht ist, dass er an unterschiedlichen Orten stattfindet – Sportplatz, Halle, Schwimmbad. Besteht für die Schülerinnen und Schüler auf den Wegen dorthin immer der gesetzliche Versicherungsschutz?
Klaus Hendrik Potthoff: Ja, diese Wege sind grundsätzlich geschützt. Dabei ist es unerheblich, wie sie zurückgelegt werden, also beispielsweise mit dem Bus, dem Privat-Pkw, mit dem Fahrrad oder zu Fuß. Übrigens gilt das auch für die Busfahrt zum Schwimmunterricht, unabhängig davon, ob eine Aufsicht während der Fahrt vorhanden ist oder nicht. Wichtig ist, dass, wie auf dem normalen Schulweg, der direkte Weg zur Sportstätte gewählt wird. Das kann der kürzeste, schnellste, verkehrsgünstigste oder sicherste Weg sein."
Da es sich bei den aufgeführten Publikationen um das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen, die Frage direkt mit der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen oder dem entsprechenden Sachgebiet der DGUV zu klären.
Zudem ist die von Ihnen genannte Haftungsbeschränkung zu beachten.