Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die ArbStättV auch, wenn ich ausschließlich mit externen Dienstleistern eine soziale Einrichtung betreibe und keine eigenen Mitarbeiter beschäftige?

KomNet Dialog 43720

Stand: 24.11.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

Favorit

Frage:

Gilt die ArbStättV auch, wenn ich ausschließlich mit externen Dienstleistern eine soziale Einrichtung betreibe und keine eigenen Mitarbeiter beschäftige?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für Ihre Betriebsstätte, wenn dort eigene Beschäftigte oder Beschäftigte (im Sinne von § 2 Abs. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)) von einem Dienstleister tätig werden. 


In den Begriffsbestimmungen der ArbStättV (§ 2) sind die Begriffe Arbeitsplätze und Arbeitsstätten wie folgt definiert:

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

Arbeitsstätten sind:

1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,

2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,

3. Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.


Jeder Arbeitgeber hat für seine Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV durchzuführen.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. … Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. … (§ 3 Abs. 1 ArbStättV)


Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. … (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention)


Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. …

(§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)


Fazit:

Die Arbeitsstättenverordnung gilt, wenn dort Beschäftigte tätig sind.

Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung muss der Auftrag erteilende Unternehmer alle Dienstleister unterstützen. Hinsichtlich der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen müssen alle Einzelunternehmer und Arbeitgeber zusammenarbeiten.