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Ist es richtig, dass Fahrzeuge mit TÜV-Kennzeichen nicht der jährlichen UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 unterliegen?

KomNet Dialog 10210

Stand: 06.03.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Ist es richtig, dass Fahrzeuge mit TÜV-Kennzeichen nicht der jährlichen UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 unterliegen?

Antwort:

Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Fahrzeuge sind Art, Umfang und Fristen nötiger Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festzulegen. Dabei sind die in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" genannten Anforderungen, hier insbesondere § 19 Bremsen und § 57 Prüfung einzubeziehen. Im DGUV Grundsatz 314-003 sind zudem nähere Anforderungen an die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (befähigte Personen) genannt.


Unter Nummer 4 "Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen" des DGUV Grundsatzes 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit" ist Folgendes nachzulesen:

"Der Unternehmer hat die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen auf Betriebssicherheit zu ermitteln und festzulegen. Diese sind so festzulegen, dass die Fahrzeuge bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können (§ 3 Abs. 6 Satz 3 BetrSichV). Ergibt die Prüfung, dass ein Fahrzeug nicht bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.


Fahrzeuge sind bei Bedarf, spätestens jedoch 12 Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung, durch einen Sachkundigen / eine Sachkundige bzw. eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen (§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“)


Kriterien für die Verkürzung von Prüffristen (Bedarfsprüfung) sind:

•Einsatzbedingungen (spezielle Belastungen, Benutzungszeit je Tag, usw.)

•Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind

•Erfahrungen mit der Verschleißentwicklung bzw. dem Ausfallverhalten des Fahrzeuges, Fahrzeugaufbaus bzw. dessen Sicherheitseinrichtungen

•Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Fahrzeugen


Die zur Prüfung befähigte Person sollte aufgrund der o.g. Kriterien und des Ergebnisses der durchgeführten Prüfung eine Prüffrist empfehlen. Die Verantwortung des Unternehmers bleibt dabei unberührt.


Wenn die o.g. Kriterien nicht dagegensprechen, sollten aus organisatorischen Gründen die wiederkehrenden Prüfungen in Zusammenhang mit den Fahrzeuginspektionen oder den Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfolgen."


Die "Prüfung auf Betriebssicherheit" ist unter Nummer 2 folgendermaßen definiert:

"ist die Prüfung sowohl des verkehrssicheren als auch des arbeitssicheren Zustandes des Fahrzeuges."


Die Prüfung auf Betriebssicherheit besteht aus der Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung.


Unter Nummer 6.1 "Allgemeines" heißt es:

"Die Prüfung auf Betriebssicherheit kann sich bei durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die zum Zeitpunkt der Prüfung auf Betriebssicherheit keine Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO erforderlich sind, z. B. Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Für Personenkraftwagen gilt eine Prüfung auf Betriebssicherheit auch als durchgeführt, wenn durch eine vom Hersteller vorgeschriebene und von einer qualifizierten Fachwerkstatt durchgeführten Inspektion ein Nachweis des verkehrssicheren Zustandes vorliegt, welcher auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (z. B. der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.

Betriebsabhängige Inspektionsabstände nach Vorgabe von Bordcomputersystemen entbinden nicht von der Ermittlung und Festlegung der Prüffristen nach Abschnitt 4."


Fazit:

Gemäß der DGUV Vorschrift 70 ist ein Fahrzeug bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf Betriebssicherheit (Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit) zu prüfen. Erfolgt parallel eine Sachverständigenprüfung nach § 29 StVZO, kann sich die Sachkundigenprüfung (befähigte Person) auf die Prüfung des arbeitssicheren Zustand beschränken.

Im Anhang des DGUV Grundsatzes 314-003 sind Muster-Prüflisten für die o.g. Sicherheitsbereiche gelistet.


Für Personenkraftwagen und Krafträder kann gem. § 57 Abs. (1) DGUV Vorschrift 70 auf eine Sachkundigenprüfung verzichtet werden, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.


Die arbeitstägliche Überprüfung durch das Fahrpersonal nach DGUV Vorschrift 70 in Verbindung mit DGUV Grundsatz 314-002 bleibt natürlich bestehen.

Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.