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KomNet-Wissensdatenbank

Unter welchen Voraussetzungen dürfen selbstfahrende Hubarbeitsbühnen auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden?

KomNet Dialog 14393

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Selbstfahrende Hubarbeitsbühnen: Wie betreiben diese elektrisch angetriebenen Geräte in Form von Scheren- und Gelenkarbeitsbühnen. Die max. Fahrgeschwindigkeit beträgt 6 km/h. Darf mit diesen Geräten das Werksgelände verlassen und öffentliche Verkehrsfläche (breiter Fußweg) benutzt werden, um z. B. die Außenbeleuchtung zu warten. Welche technischen Voraussetzungen oder Genehmigungen müssen geschaffen bzw. eingeholt werden.

Antwort:

Arbeitsschutzrechtlich handelt es sich bei der Hubarbeitsbühne um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). 

Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel sind unter Nummer 1 des Anhang 1 der BetrSichV genannt:


Weitere Anforderungen an die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind unter Nummer 2 genannt.


Anforderungen an die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen werden in dem DGUV Grundsatz 308-008 näher beschrieben.


Regelungen zum fahren auf einer öffentlichen Straße, finden sich in den Arbeitsschutzvorschriften nicht.


Das Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen unterliegt den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der

- Straßenverkehrs-Ordnung -StVO-

- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO-

- Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-


Fahrzeuge unter 6 km/h sind danach grundsätzlich von der Zulassungs- und Fahrerlaubnispflicht befreit.

Die technischen Anforderungen der StVO müssen gleichwohl erfüllt werden. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich direkt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Anforderungen erkundigen, da wir zum Straßenverkehrsrecht keine Beratung anbieten..