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Welcher Augen- und/oder Gesichtsschutz ist bei Arbeiten mit rotierenden Trenn- und Winkelschleifern vorgeschrieben?

KomNet Dialog 9721

Stand: 12.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Welcher Augen- und/oder Gesichtsschutz ist bei Arbeiten mit rotierenden Trenn- und Winkelschleifern vorgeschrieben, bzw. angemessen?

Antwort:

Beim Schleifen und Trennen mit Winkelschleifern ist persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen und Gehörgefährdung zu benutzen. Vgl. dazu die DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ und DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschützern“.


Abhängig von der Gefährdung müssen Tragkörper ausreichende mechanische Festigkeit und Beständigkeit gegen Temperatureinwirkung und Chemikalien haben.

Alle Sichtscheibenarten können mit speziellen Oberflächen mit zusätzlichen Eigenschaften (z.B. entspiegelt, Beschlag hemmend) beschichtet werden. Kunststoffscheiben zeichnen sich durch ihr geringes Gewicht und die Eigenschaft aus, glühende Teilchen ohne Beschädigung der Oberfläche abzuweisen. Sie sind weitgehend bruchsicher, aber eingeschränkt kratzfest. Mineralglas ist zwar weitgehend kratzfest, aber empfindlich gegen auftreffende glühende Teilchen.

Sofern bei Anwendung gleichzeitig ein Schutz gegen glühende Teilchen und gegen Festkörper erforderlich ist, kann die Sichtscheibe durch eine Vorsatzscheibe geschützt werden. Dies gilt z.B. für das Überkopfschweißen.

Gegen allgemeine mechanische Gefährdungen des Auges sind Sicherheits-Sichtscheiben oder entsprechende Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Entsprechend der kinetischen Energie (Funktion aus Masse und Geschwindigkeit) der einwirkenden Späne und Splitter gibt es verschieden geprüfte Sichtscheiben mit den Kennzeichnungen S, F, B oder A. Siehe auch Tabellen 5 und 8.

Werden besondere Anforderungen an den Augen-/Gesichtsschutz gestellt, z.B. für Brillenträger, wird empfohlen, mit den Herstellern der Schutzeinrichtungen Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt im Einzelfall zu erörtern. Sofern noch nicht geschehen, sollte auch der Betriebsarzt beteiligt werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.