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Reicht bei der Benutzung eines Freischneiders das Tragen eines Schutzvisirs (Polycarbon - Festigkeitsklasse B), oder muss zusätzlich noch eine Schutzbrille getragen werden?

KomNet Dialog 42498

Stand: 05.11.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Reicht bei der Benutzung eines Freischneiders das Tragen eines Schutzvisirs (Polycarbon - Festigkeitsklasse B), oder muss zusätzlich noch eine Schutzbrille getragen werden?

Antwort:

Gemäß den Ziffern 3.1.13 u. 3.2.3 der DGUV Regel 114-017 "Gärtnerische Arbeiten" gilt folgendes:

"Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen.


Beim Mähen mit Freischneidegeräten ist persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen und Gehörgefährdung zu benutzen.


Vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (GUV-R 192) (Jetzt: DGUV Regel 112-992),

GUV-Regel „Benutzung von Gehörschützern“ (GUV-R 194) (Jetzt: DGUV Regel 112-194).


Gesichtsschutzschirme mit Drahtgewebe haben keine ausreichende Schutzwirkung gegen weggeschleuderte Fremdkörper!


Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z.B. dem Erdboden, Steine, Äste und dergleichen hat."


Ziffer 3.1.3.1 der GUV-R 192" Augenschutz gegen mechanische Gefährdungen"

"Gegen allgemeine mechanische Gefährdungen des Auges sind Sicherheits-Sichtscheiben oder entsprechende Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Entsprechend der kinetischen Energie (Funktion aus Masse und Geschwindigkeit) der einwirkenden Späne und Splitter gibt es verschieden geprüfte Sichtscheiben mit den Kennzeichnungen S, F, B oder A. (Siehe auch Tabellen 5 und 8 der GUV R 192).

Gelegentlich kann auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen sinnvoll sein, so zum Beispiel in der Forstwirtschaft beim Umgang mit Freischneidern (Motorsensen), bei denen der Einsatz eines Gewebevisiers allein vielfach nicht ausreicht."


Relevant ist auch die DIN EN 11 806 "Land- und Forstmaschinen – Tragbare handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durch Verbrennungsmotor – Sicherheit", www.beuth.de . Weiter sind die Herstellerangaben zum Augen- und Gesichtsschutz zu beachten.

Die nötigen Maßnahmen sind grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsburteilung zu ermitteln und festzulegen.