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Ist der Arbeitgeber zwingend verpflichtet seinen Beschäftigten Schutzbrillen mit Korrektionsgläsern - also in der individuellen Sehstärke der Beschäftigten - zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 43442

Stand: 13.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Ist der Arbeitgeber zwingend verpflichtet seinen Mitarbeitern Schutzbrillen mit Korrektionsgläsern - also in der individuellen Sehstärke des Mitarbeiters - zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Auf die Frage "Müssen Unternehmen Korrektionsschutzbrillen zur Verfügung stellen?" des Sachgebiet "Augenschutz" der DGUV möchten wir hinweisen. Hier werden folgende Informationen gegeben::


"Korrektionsschutzbrillen sind eine Kombination aus


  1. Schutzbrille (persönliche Schutzausrüstung) und
  2. Korrektionsbrille (zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit).


Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass zum Schutz der Augen für bestimmte Tätigkeiten bzw. in bestimmten Arbeitsbereichen persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen erforderlich ist, muss diese grundsätzlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für fehlsichtige Mitarbeiter, für die in einem solchen Fall eine Korrektionsschutzbrille erforderlich sein kann. Überbrillen können eine Alternative sein, aber nur für Tätigkeiten, bei denen nur selten und kurzfristig ein Augenschutz notwendig ist, und wo durch die Überbrille keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen (z.B. durch mehr Streulicht).


Viele Unternehmen bevorzugen Korrektionsschutzbrillen für fehlsichtige Mitarbeiter auch aus anderen Gründen: So werden Korrektionsschutzbrillen von den Benutzern tatsächlich ständig getragen und halten nach einer finnischen Studie bis zu 6 Mal länger als normale Schutzbrillen, so dass sich sogar Kostenvorteile bei der Anschaffung von Korrektionsschutzbrillen ergeben können. Außerdem ist unter Qualitätsgesichtspunkten die erbrachte Arbeit sicherlich fehlerärmer als wenn gleichzeitig Korrektionsbrille und Überbrille getragen werden.


Das heißt: Überbrillen sollten nur für sehr kurzfristige Einsätze (Beispiel: Ein Techniker aus der Planungsabteilung muss kurz in der Produktion vor Ort etwas nachsehen), für Besucher etc. eingesetzt werden. Sie sind keinesfalls für den Dauereinsatz geeignet."


Weiterhin wird die Frage "Müssen Krankenkassen Korrektionsschutzbrillen bezahlen?" folgendermaßen beantwortet:


"Die gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlen seit einigen Jahren keine sog. Zweitbrille mehr. Um eine Zweitbrille handelt es sich auch bei der Korrektionsschutzbrille, so dass Korrektionsschutzbrillen entweder auf freiwilliger Basis durch den Unternehmer komplett bezahlt werden oder sich Unternehmer/Mitarbeiter die Kosten teilen müssen."