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Wie ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung während Raucherpausen auf der Baustelle geregelt?

KomNet Dialog 9659

Stand: 18.12.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Die Einnahme von Essen und Getränken, der Aufenthalt auf der Toilette u. a. gehören zum privaten Lebensbereich und sind nicht unfallversichert. Nach einem Bericht einer Bauzeitschrift ist in Verwaltungsbetrieben oder Unternehmen mit stationären Arbeitsplätzen auch der Weg zur Raucherinsel nicht versichert. Wie ist der Versicherungsschutz bei Arbeiten auf Baustellen geregelt? Dort wird sich für eine Raucherpause in eine Ecke gestellt oder nebenbei geraucht.

Antwort:

"Das Rauchen an sich ist eine sog. unversicherte Tätigkeit, da sie allein eigenwirtschaftlich ist und das Rauchen als Konsum sog. Genussmittel nur der persönlichen Angewohnheit entspringt. Daher besteht auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Bezug zu der versicherten Tätigkeit etwa als Beschäftigter oder als Schüler. Die Entscheidung zu Rauchen trifft jeder Versicherte für sich ganz persönlich."


"Auch die dafür erforderlichen Wege stehen nicht unter Versicherungsschutz. Daran ändert auch ein Rauchverbot, das den Raucher zwingt, den Arbeitsplatz zu verlassen und im Raucherraum oder im Freien zu rauchen, nichts.

Diese Wege werden anders beurteilt als die Wege zur Essenseinnahme, weil es sich bei der Essenseinnahme um ein für jedem Versicherten notwendiges Bedürfnis handelt. Daher kommt bei diesen Wegen neben den privaten Bedürfnissen auch der durch die versicherte Tätigkeit vorgegebenen Notwendigkeit, Wege zur Essenseinnahme zurückzulegen, eine den Versicherungsschutz rechtfertigende Bedeutung zu. Da aber das Rauchen auf der persönlichen Entscheidung eines jeden einzelnen Versicherten beruht, kann einem eventuell bestehenden Rauchverbot keine besondere Bedeutung für das Zurücklegen dieses Weges beigemessen werden." (Quelle: https://m.unfallkasse-nrw.de/meldung/raucher-sind-waehrend-der-pause-nicht-versichert-123.html).


D.h. diese Regelungen sind für Raucherpausen sowie für die Wege von und zu dem Raucherbereich auf Baustellen ebenfalls anzuwenden. Da es sich hier um eine versicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, sollten Sie die Frage abschließend mit Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) klären. Grundsätzlich sind Entscheidungen der Unfallversicherungsträger rechtlich bei den Sozialgerichten voll überprüfbar.