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Wie ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung während Raucherpausen auf der Baustelle geregelt?
KomNet Dialog 9659
Stand: 23.05.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Die Einnahme von Essen und Getränken, der Aufenthalt auf der Toilette u. a. gehören zum privaten Lebensbereich und sind nicht unfallversichert. Nach einem Bericht einer Bauzeitschrift ist in Verwaltungsbetrieben oder Unternehmen mit stationären Arbeitsplätzen auch der Weg zur Raucherinsel nicht versichert. Wie ist der Versicherungsschutz bei Arbeiten auf Baustellen geregelt? Dort wird sich für eine Raucherpause in eine Ecke gestellt oder nebenbei geraucht.
Antwort:
"Das Rauchen an sich ist eine sogenannte unversicherte Tätigkeit, da es allein eigenwirtschaftlich ist und der Konsum von Tabakerzeugnissen nur der persönlichen Angewohnheit entspringt. Daher besteht nach der Rechtsprechung kein Bezug zu der versicherten Tätigkeit etwa als Beschäftigter oder als Schüler. Die Entscheidung zu rauchen trifft jeder Versicherte für sich ganz persönlich.
Auch die dafür erforderlichen Wege stehen nicht unter Versicherungsschutz. Daran ändert ein Rauchverbot, das den Raucher zwingt, den Arbeitsplatz zu verlassen und im Raucherraum oder im Freien zu rauchen, nichts. Diese Wege werden anders beurteilt als die Wege zur Essenseinnahme in der Mittagspause, weil es sich bei der Essenseinnahme um ein für alle Versicherten notwendiges Bedürfnis handelt. Daher kommt bei diesen Wegen neben den privaten Bedürfnissen auch der durch die versicherte Tätigkeit vorgegebenen Notwendigkeit, Wege zur Essenseinnahme zurückzulegen, eine den Versicherungsschutz rechtfertigende Bedeutung zu. Da aber das Rauchen auf der persönlichen Entscheidung der einzelnen Versicherten beruht, kann einem eventuell bestehenden Rauchverbot keine besondere Bedeutung für das Zurücklegen dieses Weges beigemessen werden.
Diese Sichtweise bestätigte jüngst das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2013, Az.: S 68 U 577/12) und stellte fest: „Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit.“
Damit sind Raucherpausen nicht gesetzlich unfallversichert; etwaige Behandlungskosten trägt dann die jeweilige Krankenkasse." (Quelle: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_2013/Artikel_Versicherungsrecht.pdf).
D.h. diese Regelungen sind für Raucherpausen sowie für die Wege von und zu dem Raucherbereich auf Baustellen ebenfalls anzuwenden. Da es sich hier um eine versicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, sollten Sie die Frage abschließend mit Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) klären. Grundsätzlich sind Entscheidungen der Unfallversicherungsträger rechtlich bei den Sozialgerichten voll überprüfbar.