Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Beginnt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit an der Wohnungstür/Haustür oder erst am Gartentor?

KomNet Dialog 43753

Stand: 24.01.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

Favorit

Frage:

Wegeunfall zur Arbeit Beginnt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit an der Wohnungstür/Haustür oder erst am Gartentor bzw. mit Betreten der öffentlichen Verkehrsfläche?

Antwort:

In den FAQ - Versicherungsschutz und Leistungen der DGUV wird die Frage "Wann liegt ein Wegeunfall vor?" wie folgt beantwortet:

"Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg zu und von der versicherten Tätigkeit (Arbeit, Schule, Ehrenamt, etc.) ereignen. Der versicherte Weg beginnt mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Zielortes. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten dabei frei. Versichert ist grundsätzlich der unmittelbare Weg. Dabei handelt es sich nicht zwingend um den kürzesten oder schnellsten Weg. Auch der verkehrsgerechte Weg, zum Beispiel bei Umleitungen oder Stau, ist versichert. Allerdings können Abweichungen vom unmittelbaren Weg nötig werden, zum Beispiel:


  • um Kinder in einer Betreuung unterzubringen, damit einer Berufstätigkeit nachgegangen werden kann,
  • bei Fahrgemeinschaften.

Diese Wege sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Auf Wegeabweichungen aus anderen Gründen (zum Beispiel zum Einkaufen, Besuch von Freunden, etc.) besteht kein Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, wenn der Weg zum ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird. Dauert die private Wegeunterbrechung länger als zwei Stunden, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr.


Oder kürzer:

Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht nur auf dem unmittelbaren Weg nicht auf Um- und Abwegen. Der unmittelbare Weg muss nicht der Kürzeste, sondern kann auch ein z. B. verkehrsgünstigerer Weg sein."