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Besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn man eine Stunde vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn in den Betrieb kommt?

KomNet Dialog 5459

Stand: 06.01.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Ich arbeite in einem Krankenhaus im Reinigungsdienst. Unsere Arbeitszeit beginnt um 5 Uhr morgens. Nun sind aber schon einige Kolleginnen eine Stunde eher (ohne Bezahlung natürlich) auf der Arbeit, um das Pensum vernünftig und ohne Stress zu schaffen. Unsere Vorarbeiterinnen sagten uns nun, dass wir, wenn wir so früh anfangen zu arbeiten, auf dem Arbeitsweg nicht versichert sind. Aber es wäre OK, wenn wir eine halbe Stunde eher anfangen. Stimmt das?

Antwort:

Der geschilderte Fall ist etwas ungewöhnlich, trotzdem besteht auf dem Weg zur Arbeitsstätte Versicherungsschutz durch den Unfallversicherungsträger. 


Nach Auskunft der "Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" sind alle Fragen, die Wegeunfälle betreffen, über Gerichtsurteile geregelt. Das bedeutet, dass es auch bei Ihrer Frage auf "Feinheiten" ankommen kann.

Für den Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause gibt es für Unterbrechungen des Weges eine 2-Stunden-Frist. Während dieser Frist kann der Rückweg unterbrochen werden, um privaten Tätigkeiten (nicht versichert) nachgehen zu können. Wird der Rückweg innerhalb von zwei Stunden fortgesetzt, besteht wieder Versicherungsschutz.


Diese Regelung ist sinngemäß auf Ihre Frage anzuwenden. Das "Problem" besteht darin, dass Ihnen oder Ihren Kolleginnen ggf. nicht geglaubt wird, dass sie so früh anfangen wollen zu arbeiten.

Dieser Verdacht läßt sich leicht entkräften, da ein von Ihnen genannter früher Arbeitstermin offensichtlich relativ häufig vorkommt. Es genügt, wenn Sie über eine Stempelkarte verfügen, durch die belegt ist, dass Sie gelegentlich oder regelmäßig Ihre Arbeit sehr früh anfangen. Gibt es keine Stempelkarten, so ist eine Aussage von Kolleginnen oder anderen Personen, wie z.B. einem Pförtner des Krankenhauses, ausreichend, um bei einem Wegeunfall Leistungen von dem Unfallversicherungsträger zu bekommen.


Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es am frühen Morgen i.d.R. keine Gelegenheit gibt, private Angelegenheiten zu regeln.


Zusammenfassend ist festzustellen: Es gibt keine feststehende Regelung, wie früh Sie zur Arbeit kommen dürfen. Die Frage nach dem Versicherungsschutz sollte direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden.