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Sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an die Gefahrgutvorschiften bzw. ADR-Auflagen gebunden?

KomNet Dialog 13671

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch die Gefahrgut- bzw. ADR-Auflagen beachten? Oder sind diese wegen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes davon befreit?

Antwort:

Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Gefahrgutvorschriften einhalten müssen, ist im Grundsatz mit „ja“ zu beantworten.

 

Sie haben in ihrer Frage das ADR angeführt. Dieses Gesetzeswerk regelt den internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße.

Über das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG, wird die „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt –GGVSEB-) verbindlich und regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter.


Eine direkte Freistellung von den genannten Vorschriften gibt es nicht.


Alle, die an einem Gefahrguttransport beteiligt sind und Verantwortung nach den Transportvorschriften haben, müssen diese zwingend anwenden.

Beispielhaft seien hier die in der GGVSEB aufgeführten Pflichten einzelner Personen genannt (u.a. Verlader, Absender, Beförderer, Empfänger, Befüller).


Im ADR und der GGVSEB sind bedingt Freistellungsmöglichkeiten und Erleichterungen, im Zusammenhang mit dem Transport, aufgeführt.


Nach § 5 GGVSEB hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermächtigt, Ausnahmen nach den Transportvorschriften zu erlassen. Im Rahmen des Ausnahmeantrages hat der Antragsteller Gutachten, Sicherheitsvorkehrungen und Sachverständigenanalysen vorzulegen. Die Ausnahme soll außerdem zeitlich befristet sein, die Einmaligkeit soll gewahrt werden. Zusätzlich sind in der Gefahrgutausnahmeverordnung –GGAV- Möglichkeiten des Transportes unter erleichterten Bedingungen aufgeführt. 


Hingewiesen sei noch auf folgendes: Auch Stadtreinigung, der Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr, die Polizei, die Bundeswehr haben die Gefahrguttransportvorschriften grundsätzlich in vollem Umfang einzuhalten, nur in Details, z. B. bei Gefahr im Verzug oder bei der Kennzeichnung sind für sie Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften vorgesehen.


Hinweis:

Die Gefahrgutvorschriften werden auf der Seite des BAM angeboten.