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Ist es im Dreischichtbetrieb zulässig, dass je nach persönlichen Vorlieben der Mitarbeiter ein Teil die Nachtschicht von Samstag auf Sonntag und ein Teil von Sonntag auf Montag arbeitet?

KomNet Dialog 9447

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

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Frage:

Ist es rechtlich zulässig im Dreischichtbetrieb so zu arbeiten, dass je nach persönlichen Vorlieben der Mitarbeiter ein Teil der betreffenden Belegschaft die Nachtschicht von Samstag auf Sonntag und ein Teil die Nachtschicht von Sonntag auf Montag arbeitet. Der Betrieb ruht also nicht 24 Stunden, die jeweiligen Mitarbeiter halten aber auf jeden Fall ihre individuelle Ruhezeit ein.

Antwort:

Nein, mit §9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird eine 24-stündige Betriebsruhe gefordert. Der Schichtbeginn darf bei mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht um bis zu 6 Stunden vor- oder zurück verlegt werden, wenn (...) der Betrieb 24 Stunden ruht.

 

Das bedeutet, dass auch mehrschichtige Betriebe eine Produktionsunterbrechung von 24 Stunden einhalten müssen. Im  Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft wird ebenfalls bestätigt, dass in dieser Zeit jedwede Beschäftigung im Betrieb verboten ist.  

Mit dieser Regelung des § 9 Absatz 2 des ArbZG soll zum einen auf die Bedürfnisse des Betriebes eingegangen werden und zum anderen gleichzeitig der Wert der Sonntagsruhe unterstrichen und gewährleistet werden.