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Ist eine Nachtschicht von Sonntag 21:30 Uhr bis Montag 5:30 Uhr als Sonntagsarbeit zu bewerten?
KomNet Dialog 29292
Stand: 15.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Ist eine Sonntag Nachtschicht von Sonntag 21:30 Uhr bis Montag 05:30 Uhr als Sonntagsarbeit zu bewerten und ein Ersatzruhetag zu gewähren? Der Betrieb arbeitet in einem 3-Schicht-System.
Antwort:
Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter § 9 ff des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG getroffen. Gemäß § 9 Abs.2 ArbZG kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Auf Ihren Fall übertragen heißt das, dass die Nachtschicht nicht als Sonntagsarbeit zählt, wenn der Betrieb von Samstag 21:30 Uhr bis Sonntag um 21:30 Uhr ruht.