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Wie lange darf ich als LKW-Fahrer pro Tag maximal arbeiten, wenn noch weitere Arbeiten anfallen können?

KomNet Dialog 3982

Stand: 05.08.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ich bin als Berufskraftfahrer in einem Maschinenbauunternehmen (tarifgebunden) beschäftigt und fahre dort mehrmals (2-5 mal) in der Woche im Werkfernverkehr LKW über 3,5 t. Wie lange darf ich an den Tagen arbeiten, an denen ich LKW fahre? Meine tägliche Arbeitszeit setzt sich zusammen aus Lenkzeit, Wartezeiten beim Kunden, Be- und Entladung des LKW. Wenn ich keinen LKW fahre, arbeite ich im Versand unserer Firma.

Antwort:

Arbeitszeitrechtlich sind die Bestimmungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Arbeitszeitgesetzes zu beachten:

Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalverordnung / Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Tägliche Lenkzeit:

- höchstens 9 Stunden /Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich.

Unterbrechung der Lenkzeiten:

- Nach spätestens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten, Aufteilung in max. zwei Abschnitte möglich: 1. Teil mind. 15 Minuten, 2. Teil mindestens 30 Minuten.

Tägliche Ruhezeit:

- Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit/ 3 x wöchentlich Verkürzung auf 9 Stunden ohne Ausgleich möglich,

- Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden, Aufteilung nur in zwei Abschnitte möglich: Teil 1 mindestens 3 Stunden und Teil 2 mindestens 9 Stunden.

Wöchentliche Lenkzeit:

- höchstens 56 Stunden.

Lenkzeit/Doppelwoche:

- höchstens 90 Stunden.

Wöchentliche Ruhezeit:

- mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit.

Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit:

- 24 Stunden, dann muss aber in der Vorwoche und in der Folgewoche eine Ruhezeit von jeweils mindestens 45 Stunden eingehalten sein. Außerdem muss die Verkürzung auf 24 Stunden innerhalb von drei Wochen ausgeglichen sein.

Die wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen.


Zur Arbeitszeit siehe § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Gem. § 21 a Arbeitszeitgesetz darf die Arbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.


Wir empfehlen, dass Sie sich im Einzelfall von der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde, ggf. über den Betriebsrat, vor Ort beraten lassen.

Hinweis:

Kraftfahrer dürfen eine tägliche Arbeitszeit, Lenkzeit plus Arbeitszeit, von 10 Stunden nicht überschreiten. Kraftfahrer, die 8 Stunden Lenkzeit haben und noch 2 Stunden andere Arbeiten ausgeführt haben, dürfen die Lenkzeit nicht mehr auf 9 oder 10 Stunden ausdehnen.