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Gibt es gesetzliche Vorgaben, wieviele Spätschichten ein Beschäftigter leisten darf, wenn er auch Frühschichten leistet?

KomNet Dialog 12941

Stand: 19.10.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

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Frage:

Gibt es gesetzliche Vorgaben, wieviele Spätschichten ein Beschäftigter leisten darf, wenn er auch Frühschichten leistet (z. B. x % Spätschichten)?

Antwort:

Eine solche verbindliche Regelung gibt es nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG nicht.


Laut ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (§ 3 ArbZG). Bei Nachtarbeiter beträgt der Ausgleichszeitraum vier Wochen (§ 6 ArbZG).


Dabei ist es nicht relevant, ob die Arbeitszeit während der Früh- oder Spätschicht geleistet wird.


Wenn Ausnahmen für Sonntagsarbeit nicht vorliegen und es keine tariflichen Regelungen gibt, dürften laut ArbZG z.B. 6 Spätschichten in Folge mit einer werktäglichen Arbeitszeit (Montag bis Samstag) von 8 Std. geleistet werden . Und am darauffolgenden Montag dürfte mit einer sechstägigen Frühschicht begonnen werden.


Wichtig ist noch, dass die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen und den Wechseln zwischen den Schichten eingehalten werden (Früh- zu Spätschicht und Spät- zu Frühschicht).

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Beginn und Ende der Ruhezeit kann gemäß § 9 Abs. 2 ArbZG in mehrschichtigen Betrieben am Wochenende entsprechend flexibel gestaltet werden.


Der Grundsatz des § 6 Abs. 1 ArbZG, dass die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist, ist vom Arbeitgeber bei der Arbeitszeitgestaltung stets zu beachten. Danach sollen bei der Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit möglichst kurze Nachtschichtfolgen von in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge angestrebt werden.


Auf die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Thema Schichtarbeit weisen wir hin.