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Ist es mit dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbar, an Feiertagen morgens von 3 bis 9 Uhr die ankommende Fahrzeuge zu entladen?

KomNet Dialog 26625

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Wir sind ein bundesweit tätiges KEP-Logistikunternehmen. Nun sollen bei uns an den Feiertagen morgens von 3 bis 9 Uhr die ankommenden Fahrzeuge entladen werden. Eine Zustellung der Sendungen erfolgt erst am nächsten Werktag. Ist dies mit dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbar?

Antwort:

§ 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Absatz 2:  

"In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht." 


Bedingungen: es ist ein mehrschichtiger Betrieb und es folgt eine 24-stündige Betriebsruhe! 


Zur Frage: der Betrieb dürfte hiernach bis 06:00 Uhr Ware aus den LKW ausladen, wenn der Betrieb dann bis 06:00 Uhr am nächsten Tag ruhen und regelmäßige Tag- und Nachtschichten leisten würde.


Die Ausnahmen nach § 10 ArbZG Abs. 1 Nr. 10 gelten nur für den Transport. 

Ausgeladen werden dürfen nur leicht verderbliche Waren. 


Treffen diese Ausnahmetatbestände nicht zu, dürfen Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen mit den genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.