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Muss eine Maschine nach der internen Umstellung (Ortsveränderung) geprüft werden?

KomNet Dialog 6017

Stand: 10.02.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Nach der Umstellung einer Maschinen innerhalb einer Produktionshalle taucht folgende Frage auf: Muss diese Maschine nach der Umstellung vom TÜV geprüft werden?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass die Maschine ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darstellt, aber keine überwachungsbedürtige Anlage (z.B. Druckbehälter) ist. Der Arbeitgeber muss hier in eigener Verantwortung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festlegen. Darüber hinaus hat er festzulegen, welche Qualifikationen die Person haben muss, die die Prüfungen durchführt. Die BetrSichV schreibt hier nicht zwingend eine Prüfung durch den TÜV (oder andere Organisationen) vor und es werden auch keine konkreten Fristen vorgegeben. Mit der Prüfung von Arbeitsmitteln können sowohl geeignete eigene Mitarbeiter als auch externe Prüfer beauftragt werden.

Aus der Betriebssicherheitsverordnung kann sich durch die folgenden Regelungen eine Prüfpflicht für Arbeitsmittel nach einer Ortsveränderung ergeben: 

"Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der
erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen
." (§ 14 Abs.1 BetrSichV)

"Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der
Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen
zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die
Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung
sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen
." (§ 14 Abs.2 BetrSichV)

"Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung
befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die
schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können,
sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person
unterziehen zu lassen
." (§ 14 Abs.3 BetrSichV)


Nähere Erläuterungen zur Prüfperson und zum Prüfumfang bieten die entsprechenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) an; z.B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".  (Achtung: Die TRBS 1201 und 1203 beziehen sich noch auf die alte BetrSichV. Von daher passen die Paragrafenverweise nicht. Inhaltlich können die technischen Regeln aber weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden.)

Die in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (zu finden über http://publikationen.dguv.de) wie der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (z.B. Kapitel 2.2 "Druck und Papierverarbeitungsmaschinen") oder durch Sachversicherer vorgegebenen Prüfungen sind davon unabhängig zu betrachten und ggf. umzusetzen. Sprechen Sie diesbezüglich ihren zuständigen Unfallversicherungsträger und Sachversicherer an.