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Muss für die Handhabung entzündlicher Stoffe in einer Lackiererei ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?

KomNet Dialog 9357

Stand: 06.10.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

In einer Lackiererei werden ausschließlich entzündliche Stoffe verwendet, allerdings keine Stoffe mit der Kennzeichung F oder F+. Der Flammpunkt liegt immer zwischen 21° C bis höchstens 55° C. Muss hierfür ein Ex-Schutzdokument erstellt werden bzw. kann bei der Verwendung dieser Stoffe überhaupt ein explosionsfähiges Gemisch entstehen?

Antwort:

Voraussetzung für die Entstehung einer Explosion ist, dass brennbare Stoffe im Arbeits- bzw. Produktionsprozess vorhanden sind. Generell sind alle Stoffe als brennbar anzusehen, die zu einer exothermen Oxidationsreaktion fähig sind. Hierunter fallen mindestens alle Stoffe, die bereits nach Stoffrichtlinien als entzündlich (R10), leichtentzündlich (F bzw. R11/R15/R17) oder hochentzündlich (F+ bzw. R12) eingestuft und gekennzeichnet sind [Leitfaden zur Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137) zur Umsetzung der explosionsschutzrelevanten Betreiberpflichten nach BetrSichV].


Der Arbeitgeber muss nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein Explosionsschutzdokument erstellen, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne des § 2 Abs. 10 BetrSichV vorliegt. Ob ein solcher explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Konkrete arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für Lackierkabinen mit Beispielen zu Ex-Zonen erhalten Sie u.a. durch die BGI 740 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe". Die BGR 231 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole" und die BGI 557 "Lackierer" sind ebenfalls relevant (https://publikationen.dguv.de).