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Müssen Helm- und Taschenlampen mit EX-Schutz wiederkehrend geprüft werden?

KomNet Dialog 43657

Stand: 02.04.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Müssen Helm- und Taschenlampen mit EX-Schutz wiederkehrend geprüft werden? In welchem Intervall? Welche Prüfschritte durch eine Elektrofachkraft sind erforderlich?

Antwort:

Persönliche Schutzausrüstungen, die geeignet sind für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sind zugleich besondere Arbeitsmittel des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 34 ÜAnlG in Verbindung mit § 2 Nr. 30 Lit. f) ProdSG i. d. F. 19.06.2020).


Die zur Prüfung befähigte Person muss vom Arbeitgeber mit entsprechendem Befähigungsnachweis im Rahmen des dokumentierten Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzkonzept und Explosionsschutzdokument) ausgewählt werden. Ebenso muss der Arbeitgeber hierin dokumentiert die Prüfanlässe, Prüftiefen und Prüffristen eigenständig festlegen.


Eine vom Unternehmer ausgewählte besonders befähigte Prüfperson für Explosionsgefährdungen im Sinne von § 2 Abs.(6) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 bis 3.3 BetrSichV kennt durch die Fachkunde hierzu die erforderlichen Prüfschritte für die entsprechenden erforderlichen Prüfungen nach, um die zugehörigen Ordnungs- und sicherheitstechnischen Funktionsprüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 4 und 5 BetrSichV durchzuführen und gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren.