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Gilt die Betriebssicherheitsverordnung auch für kleine Handwerksbetriebe? Ab wann ist ein Explosionsschutzdokument erforderlich?

KomNet Dialog 2179

Stand: 04.05.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Gilt die Betriebssicherheitsverordnung für jeden noch so kleinen Handwerksbetrieb, da Arbeitsmittel ja immer zu Verfügung gestellt werden? Ist auch schon bei der Benutzung eines Hammers(Funkenflug) ein Explosionsschutzdokument anzufertigen? Gibt es ausgefüllte Explosionschutzdokumente als Beipiel?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Rechtsverordnung, die sich auf das Arbeitsschutzgesetz stützt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit, ebenso wie an die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), wie z.B.

• Anlagen, in denen Überdruck auftritt (Dampfkessel, Druckbehälter, Acetylen ...),

• Aufzugsanlagen,

• Explosionsgeschützte Anlagen,

• Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen.


Ein Betreiber muss nicht zwingend auch Arbeitgeber sein.


Die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ist eine Forderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (§ 9) in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (§ 6) im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung.

Bei einem explosionsgefährdeten Bereich handelt es sich um einen Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Ob ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt auch auf kleinere Handwerksbetriebe. Wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, also auch ein kleinerer Handwerksbetrieb, ein Explosionschutzdokument erstellen.