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Muss eine Brandabschnittstrennung zwischen zwei nebeneinander liegenden Räumen vorhanden sein, die zum Spritzlackieren und Trocken dienen?

KomNet Dialog 13628

Stand: 11.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Baulicher Brandschutz, Rettungseinrichtungen

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Frage:

Brandschutz in Lackierräumen: Muss eine Brandabschnittstrennung zwischen zwei nebeneinander liegenden Räumen, die zum Spritzlackieren und Abdunsten/Trocken dienen, vorhanden sein, wenn die beiden Räume gegen weitere Räume eine Brandabschnitttrennung aufweisen?

Antwort:

Konkrete arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für Lackierbereiche / Lackierkabinen mit Hinweisen zu den erforderlichen Brandabschnitten erhalten Sie u. a. in der DGUV Information 209-046 (bisher: BGI 740) "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" (http://publikationen.dguv.de/). Dort heißt es unter dem Punkt Brandschutz:

In Lackierräumen und gesonderten Bereichen, in denen brennbare Beschichtungsstoffe verarbeitet werden und die deshalb als feuergefährdete Räume oder Bereiche gelten, sind folgende Brandschutzmaßnahmen notwendig:

– Die Räume müssen von angrenzenden Räumen und Gebäuden mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102) abgetrennt sein. Wände müssen bis zur Decke (Rohdecke) geführt werden.
– Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) sein, z.B. aus Beton. Nicht geeignet sind Böden aus Holz oder auf Bitumenbasis oder Böden mit brennbarem Belag (z.B. Kunststoffplatten). Diese können jedoch durch Aufbringen von nichtbrennbaren Baustoffen nachgerüstet werden.
– Wände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) sein, z.B. aus Ziegel, Beton. Stahlfachwerk muss mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Holzdecken können durch Aufbringen von nichtbrennbaren Baustoffen nachgerüstet werden.
– Falls Wände Teil einer baulichen Brandabschnittstrennung sind, müssen sie die Anforderungen an Brandwände erfüllen (DIN 4102-3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Brandwände und nichttragende Außenwände"). U.a. müssen sie dann
– aus Baustoffen der Baustoffklasse DIN 4102-A bestehen
– mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102) sein.
– Bauteile wie Fenster und Türen zu angrenzenden Räumen sowie Lüftungsschächte müssen mindestens feuerhemmend (F 30 bzw. T 30 bzw. L 30 nach DIN 4102) ausgeführt und entsprechend gekennzeichnet sein.


Für Abdunsträume und -bereiche, Trocknungsräume und -bereiche gelten die v. g. Anforderungen gleichfalls.

Ob deshalb ein Lackierraum von einem Abdunstungsraum brandtechnisch getrennt werden muss, ist nicht klar erkennbar. Dies dürfte dann hauptsächlich von der Größe der feuergefährdeten Räume und dem Brandpotenzial innerhalb der Räume abhängig sein.

Sprechen Sie bitte hierzu Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde an.