Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine stationäre Gaswarneinrichtung hinsichtlich BetrSichV (Anhang 2, Abs. 3, Nr. 4 bzw. 5) als überwachungsbedürftige Anlage einzustufen und prüfpflichtig, auch wenn Sie nur zur Absicherung des primären EX-Schutzes dient?

KomNet Dialog 43663

Stand: 09.04.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

Favorit

Frage:

Ist eine stationäre Gaswarneinrichtung hinsichtlich BetrSichV (Anhang 2, Abs. 3, Nr. 4 bzw. 5) als überwachungsbedürftige Anlage einzustufen und prüfpflichtig, auch wenn Sie nur zur Absicherung des primären EX-Schutzes dient? D. h. mittels GWA soll eine Unterschreitung der UEG abgesichert werden.

Antwort:

Gemäß § 2 Abs. 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist ein explosionsgefährdeter Bereich der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.


Die Entscheidung darüber hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 6 Abs. 4 der GefStoffV zu treffen, bevor Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 1 GefStoffV getroffen wurden (s. dazu auch Nr. 3.1.1 Abs. 1 TRGS 721 und Nr. 1 Abs. 1 TRBS 1201 Teil 1).


Aus der Anfrage wird geschlussfolgert, dass hier ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, denn es wird offensichtlich damit gerechnet, dass in diesem Bereich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann - aus diesem Grund wurde die stationäre Gaswarneinrichtung installiert.


Dementsprechend handelt es sich bei dieser Gaswarneinrichtung um eine Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich bzw. um deren Bestandteil, deren Prüfung sowohl bei der Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen als auch wiederkehrend gemäß Nr. 4.1 bzw. 5.3 des Anhangs 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erforderlich ist.


Abweichend davon besteht jedoch keine Prüfverpflichtung i. S. d. Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV, wenn die Beurteilung unter Berücksichtigung der unter Nr. 3 Abs. 1 Pkt. 4 TRGS 720 aufgeführten Maßnahmen ergibt, dass sicher verhindert ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Wenn das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre dadurch sicher verhindert ist, wäre dies in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und keine weiteren Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.


Gaswarngeräte für die Detektierung entzündbarer Stoffe fallen unter die Richtlinie 2014/34/EU (Art. 1 Abs. 1 lit. b).