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Wenn ein versicherter Arbeitnehmer verunfallt, besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer zuvor Alkohol getrunken hat, z.B. bei einem Arbeitsessen?

KomNet Dialog 9335

Stand: 15.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Es ist üblich, daß bei einem Arbeitsessen Alkohol getrunken/ausgeschenkt wird oder bei einem Neujahrsempfang ein Glas Sekt gereicht wird. Wenn ein versicherter Arbeitnehmer verunfallt, besteht in diesen Fällen Versicherungsschutz?

Antwort:

Alkoholkonsum am Arbeitsplatz kann die Arbeitssicherheit beeinträchtigen und wird daher auch in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. der § 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" thematisiert:

"Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."


In der DGUV Regel 100-001 wird dazu unter Nr. 3.1.2 erläuternd ausgeführt:

"Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen

Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen sondern auch von Wegeunfällen abzielt."


Auf die Informationen der DGUV zu Betriebsausflügen und -feiern weisen wir hin. Hier wird Folgendes ausgeführt:

"Ein gutes Betriebsklima wird in vielen Unternehmen durch einen Ausflug oder durch ein Fest gefördert. Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Selbst wenn private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, im Betrieb stattfinden, sind sie nicht versichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern und -ausflügen erfüllt sind, muss

  • es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln
  • das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern
  • muss die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen
  • die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen

Entsprechendes gilt, insbesondere bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Aber auch dafür ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich. Es kann sich aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sondern die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.

Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.

(...)"


Die v.g. Ausführungen sind auch auf andere betriebliche Anlässe hinsichtlich Alkoholkonsum zu übertragen. Für weitergehende Fragen bezüglich des Versicherungsschutzes sollte eine entsprechende Fragestellung direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger gerichtet werden.