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Wenn ein versicherter Arbeitnehmer verunfallt, besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer zuvor Alkohol getrunken hat, z.B. bei einem Arbeitsessen?
KomNet Dialog 9335
Stand: 18.12.2014
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Es ist üblich, daß bei einem Arbeitsessen Alkohol getrunken/ausgeschenkt wird oder bei einem Neujahrsempfang ein Glas Sekt gereicht wird. Wenn ein versicherter Arbeitnehmer verunfallt, besteht in diesen Fällen Versicherungsschutz?
Antwort:
Alkoholkonsum am Arbeitsplatz kann die Arbeitssicherheit beeinträchtigen und wird daher auch in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. der § 15 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention thematisiert:
"Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."
In der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A 1) wird dazu erläuternd ausgeführt:
"Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen
Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen sondern auch von Wegeunfällen abzielt."
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung teilen in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2009 dazu folgendes mit:
"Arbeitnehmer sind bei einer betrieblichen Faschingsfeier gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zur "fünften Jahreszeit" hin. Ereignet sich bei den Vorbereitungen, auf dem Weg, oder während der Feier ein Unfall, so übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation.
Der Versicherungsschutz ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Die Unternehmensleitung muss die Feier veranstalten, fördern oder zumindest ausdrücklich billigen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter muss die Feier selbst besuchen. Außerdem muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen und von einem relevanten Anteil der Belegschaft auch besucht werden.
Der Ort und die Zeit der Veranstaltung spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle. Dieser Schutz besteht bis zum offiziellen Ende der Feier und auch auf dem anschließenden Heimweg - aber nur, wenn kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird. Wer länger bleibt oder die Feier an einem anderen Ort fortsetzt, ist nicht mehr versichert. Generell nicht versichert sind teilnehmende Familienangehörige und Gäste, auch wenn sie offiziell eingeladen sind.
Seinen Versicherungsschutz riskiert auch, wer aufgrund von Alkoholeinfluss einen Unfall erleidet. Ist der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache für einen Unfall, so ist der entstandene Schaden nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Es empfiehlt sich daher zum Beispiel, für den Heimweg ein Taxi zu nehmen oder eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Bei Letzteren sind sogar die dafür erforderlichen Umwege versichert."
Die v.g. Ausführungen sind auch auf andere betriebliche Anlässe hinsichtlich Alkoholkonsum zu übertragen. Für weitergehende Fragen bezüglich des Versicherungsschutzes sollte eine entsprechende Fragestellung direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger, gerichtet werden.