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Darf ich selber auf meinem Betriebsgelände Alkoholtests bei meinen und fremden Fahrern durchführen, wenn der Verdacht auf Alkohol im Blut besteht?

KomNet Dialog 18075

Stand: 06.02.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Darf ich selber auf meinem Betriebsgelände Alkoholtests bei meinen und fremden Fahrern durchführen, wenn der Verdacht auf Alkohol im Blut besteht? Ja oder nein?

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1), dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Nein, Sie dürfen selber keine Alkoholkontrollen durchführen, außer der Fahrer stimmt der Maßnahme zu.

Jeder Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Diese beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Jeder Beschäftigte hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dadurch ist ein derartiger Eingriff, in Form eines Alkoholtests, in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Beschäftigten nicht ohne seine Einwilligung möglich. In der Praxis ist es empfehlenswert von einem alkoholauffälligen Beschäftigten einen Alkoholtest zu verlangen, da ein Mitarbeiter, der sich dem bestehenden Verdacht des Alkoholkonsums entziehen möchte, von sich aus einen Alkoholtest beantragen muss (Bundesarbeitsgericht (BAG), 16.9.99, Az. 1 AZR 123/99).

Hinweise:
Arbeitgeber, die ein Alkoholverbot einführen möchten (z. B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung) und einen Betriebsrat haben, benötigen hierfür dessen Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG))."

Sollte der Verdacht auf Alkoholkonsum bei Fahrern bestehen, die nicht bei Ihnen beschäftigt sind, empfehlen wir Ihnen die Polizei zu informieren.