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Muss bezüglich des neuen Cannabisgesetzes eine eigene Betriebsvereinbarung erstellt werden, die ein Verbot regeln?

KomNet Dialog 43936

Stand: 27.04.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Suchtgefährdete, Süchtige

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Frage:

Muss bezüglich des neuen Cannabisgesetzes eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden, die dein Verbot regeln? Oder sind vorhandene Gesetze ausreichend?

Antwort:

Alkohol- und Drogenkonsum am Arbeitsplatz kann die Arbeitssicherheit beeinträchtigen und wird daher schon länger in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften thematisiert. Betriebsspezifische Regelungen können mittels einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Verhaltenspflichten im betrieblichen Arbeitsschutz.

Ziel der Regelungen ist es, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Unfälle bei der Arbeit und auch auf dem Arbeitsweg sollen verhindert werden.

Das Arbeitsschutzgesetz macht in § 15 Abs. 1 folgende Angabe:

"Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind."

In § 16 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es:

"(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen."


Spezielle Vorgaben zum Umgang mit Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz werden in der DGUV Vorschrift 1 beschrieben.

Die darin festgelegten Vorgaben richten sich an alle Beschäftigten.

In § 15 der DGUV Vorschrift 1 wird u.a. Folgendes aufgeführt:

"(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten."


In der DGUV Vorschrift 100-001 wird unter 3.1.2 noch erläutert:

"Betriebliche Regelungen

Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische Regelungen getroffen werden, z.B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten."


In § 7 der DGUV Vorschrift 1 heißt es zudem, dass der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen darf.


Die DGUV Information 206-009 "Suchtprävention in der Arbeitswelt - Handlungsempfehlungen" gibt unter Nummer 2 u.a. wie folgt an:

"Die DGUV Vorschrift 1 ist eine rechtsverbindliche Regelung der Unfallversicherungsträger. Ein absolutes Alkohol- oder Suchtmittelverbot ist darin nicht vorgeschrieben.

In Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung kann jedoch ein absolutes Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei der Arbeit festgelegt werden. Solche Regelungen schaffen Klarheit und erleichtern allen beteiligten Personen ein frühzeitiges Handeln.

Alternativ kann, resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotential beschlossen werden.

Das kann zum Beispiel für folgende Tätigkeiten gelten:

•Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

•Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen

•Arbeiten an Maschinen mit betriebsbedingt ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen

•Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

•Elektroarbeiten

•Arbeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Bühnen, Gerüsten, Leitern

•Tätigkeiten in Leitwarten, Steuerständen

•Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten

(...)

Nach der DGUV Vorschrift 1 besteht ein Beschäftigungsverbot für Personen, die nicht in der Lage sind, sicher zu arbeiten. Das gilt genauso bei einer akuten Minderung der Befähigung zum sicheren Arbeiten durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, müssen Führungskräfte ein Beschäftigungsverbot für den Tag aussprechen und für den sicheren Heimweg des Beschäftigten sorgen.

(...)"