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Kann eine Krankenschwester mit allergiebedingtem Asthma weiterhin eingesetzt werden, wenn ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Arbeiten mit Mundschutz nicht möglich ist?

KomNet Dialog 43103

Stand: 24.03.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Das RKI hält in der ambulanten Pflege zum Patientenschutz bei den Pflegekräften das Tragen von Mund-Nasen-Schutz für angezeigt. Eine Krankenschwester mit allergiebedingtem Asthma kann mit diesem Mundschutz die schweren Arbeiten wie Patiententransfer oder Stützstrümpfe anlegen derzeit nicht ausführen. Sie kollabierte dabei gestern fast.... Ist es zulässig, dass der Arbeitgeber sie auffordert einen Krankenschein zu nehmen, obwohl sie sich gesund fühlt und sie ohne Mundschutz arbeiten würde?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Beschäftigten zu berücksichtigen.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittlen, ob eine (unvermeidbare) Gefährdung vorliegt, der mit dem Tragen von Mund-Nasen-Schutz begegnet werden muss. Stellt er dabei fest, dass dies erforderlich ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hier Mund-Nasen-Schutz, nicht nur bereitzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass sie für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind.


Bei der Beurteilung, Festlegung und Auswahl der PSA soll der Unternehmer und/oder die Führungskraft, durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt beratend unterstützt werden (§§ 3, 6 Arbeitssicherheitsgesetz).


In § 7 ArbSchG ist Folgendes nachzulesen:

"Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."


Eine ähnliche Forderung findet sich auch in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". In § 7 Absatz 2 ist Folgendes nachzulesen:

"Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen."


Konkretisiert wird dies durch die DGUV Regel 100-001. Hier sind unter dem Punkt 2.6.2 noch folgende Erläuterungen zu finden:

"Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Versicherter nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.


Für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die Arbeit gefahrlos auszuführen.


Die Beurteilung der aktuellen Befähigung des Versicherten kann durch arbeitsmedizinische Untersuchungen, z. B. durch den Betriebsarzt, ermöglicht werden. Körperliche und klinische Untersuchungen von Versicherten sind aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Achtung und des Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen sowie seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Eine Duldungspflicht für körperliche und klinische Untersuchungen besteht nicht.


Unabhängig davon reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Einschätzung des Vorgesetzten für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbots aus.


Kommt der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten ein sicherer Heimweg organisiert wird."


Eine abschließende Aussage ist durch uns nicht möglich, sondern sollte durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt erfolgen. Unserer Einschätzung nach sollte die Beschäftigte nicht an diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Es bietet sich hier an, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz nicht erforderlich ist.

Die Aufforderung zur Krankschreibung ist nicht zulässig.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.