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Welche Befähigung muss ein Kranführer mitbringen?

KomNet Dialog 24201

Stand: 23.08.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Kranführer von Leichtportalkranen und Schwenkkranen: Welche Befähigung muss ein Kranführer mitbringen? Wo und wie ist die Ausbildung geregelt?

Antwort:

Ein Kran, der von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 6 (1) hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden ohne sich oder andere Personen zu gefährden. 


In § 29 der DGUV Vorschrift 52 "Krane", wird diese Forderung konkretisiert:


Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen.

In der DGUV Information 209-012 "Kranführer" werden Hinweise zur Auswahl geeigneter Personen und deren Unterweisung zum sicheren Führen von Kranen gegeben. Dem Kranführer soll ein entsprechender Befähigungsnachweis ausgestellt werden (Kapitel 2 "Wer darf Krane führen?" der DGUV Information 209-012).


Auf den DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" weisen wir hin.


Diese Anforderungen gelten für alle Krane im Sinne der DGUV Vorschrift 52. Personen, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen Krane nicht bedienen. 


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.