Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Benötige ich für funkgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit von 800 kg, die Hebevorgänge und seitliches Verfahren elektrisch durchführen, einen Kranschein?

KomNet Dialog 44133

Stand: 16.06.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

Favorit

Frage:

Benötige ich für funkgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit von 800 kg, die Hebevorgänge und seitliches Verfahren elektrisch durchführen, einen Kranschein? Der Kran dient der Beschickung einer Mühle mit Containern und dem darin enthaltenen Mahlgut.

Antwort:

Krane sind Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden

(§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Weitere Anforderungen finden sich im Anhang 1 BetrSichV unter der Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".

Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".

Unter Abschnitt 5.4" Bedienen von Kranen" ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgt ist.

Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht ist das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten.

Anforderungen an den Kranführer sind in der DGUV Vorschrift 52 "Krane" in § 29 beschrieben.

"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(...)"

Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn die Personen einen Befähigungsnachweis (Kranführerschein) nach dem DGUV Grundsatz 309-003 haben.

Der Arbeitgeber hat die Befähigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.