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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Schulungsmaßnahmen sind in welcher Form für Fahrzeugladekranführer verpflichtend?

KomNet Dialog 4400

Stand: 31.10.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

Sind spezielle Schulungsmaßnahmen für Fahrzeugladekranführer grundsätzlich verpflichtend? Welche Qualität der Schulung ist notwendig? Sind interne weitergehende Schulungen von Fahrzeugladekranführern durch geeignetes eigenes Fachpersonal (Ausbildung erfolgt z.B. durch BGF) zulässig? Gibt es juristische Aspekte zum Thema, die zu prüfen bzw. einzuhalten sind?

Antwort:

Die Fahrzeugladekrane sind Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie Krane im Sinne der DGUV Vorschrift 52 "Krane". Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Weitere Anforderungen finden sich in Anhang 1 BetrSichV unter der Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".

 

In der DGUV Vorschrift 52 lässt sich in § 29 "Kranführer, Instandhaltungspersonal" folgendes nachlesen:


"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."

Weitere Informationen bieten auch der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" an.


Im DGUV Grundsatz 309-003 sind Regelungen zur Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern getroffen. Der Arbeitgeber muss bei einer innerbetrieblichen Ausbildung gewährleisten, dass die Ausbildung den vorgenannten Grundsätzen entspricht.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.