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Prüfung von fahrbaren Arbeitsbühnen nach Aufbau?
KomNet Dialog 9289
Stand: 20.10.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Der Aufbau von fahrbaren Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen (nach DIN EN 1004, verschiedene Hersteller auf dem Markt z.B. Layher, Günzburger, etc.) erfolgt unter Aufsicht einer befähigten Person, die Aufbau- und Verwendungsanleitung wird dabei berücksichtigt. Weiterhin wird die fahrbare Arbeitsbühne nur von eigenen Mitarbeitern genutzt. 1) Muss die Prüfung nach jeder Montage an der o.g. fahrbaren Arbeitsbühne in Form einer "Freigabe" dokumentiert und angebracht werden, wie das bei herkömmlichen Gerüstbau nach DIN 4422-1 gemacht wird? 2) Muss darüber hinaus die fahrbare Arbeitsbühne regelmäßig (z.B. jährlich) geprüft und mit einer Prüfplakette versehen werden, wie das z.B. bei Anlegeleitern oder Stehleitern gemacht wird? Oder ist die Prüfung des Arbeitsmittels fahrbare Arbeitsbühne in diesem Fall bereits mit der Prüfung nach jeder Montage erfüllt?
Antwort:
Für den Aufbau und die Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV.
Danach sind alle ortsveränderlichen Arbeitsmittel nach dem Aufbau vor ihrer Verwendung grundsätzlich auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Belange durch den Arbeitgeber zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Je nach Gefährdungsgrad durch das Arbeitsmittel ist eine Prüfung durch eine befähigte oder durch eine sachverständige Person erforderlich. Für die Verwendung dieser Geräte ist vorher auch eine Beurteilung der bei der Verwendung auftretenden Gefährdungen durch den Arbeitgeber durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang werden im Einvernehmen mit der befähigten bzw. der sachverständigen Person auch die Intervalle der wiederkehrenden Prüfungen festgelegt. Ziel der Prüfungen ist dabei immer die Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes des verwendeten Arbeitsmittels zum Zeitpunkt der Prüfung in Abhängigkeit von den Arbeitsbedingungen sowie seine entsprechende Instandsetzung bzw. Nachrüstung.
Prüfungen der v. b. fahrbaren Arbeitsbühnen nach dem jeweiligen Aufbau können die wiederkehrenden Prüfungen ersetzen, wenn der Rahmen der Prüfung dem der wiederkehrenden entspricht. Aus Gründen der eigenen Rechtssicherheit sollten alle Prüfungen dokumentiert werden. Je nach Einsatzgebiet kann dabei auch eine Freigabebescheinigung erforderlich sein.
Weitere Anforderungen an den Gerüstbauer und den Gerüstnutzer finden Sie in der DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten" bzw. in der LASI-Veröffentlichung (LV 37) "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".