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Welche Befähigung muss ein Gerüststeller vorweisen können?

KomNet Dialog 43779

Stand: 02.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

In unserem Holzbaubetrieb werden oftmals Fassadengerüste von Angestellten gestellt bzw. vor der Verwendung geprüft. Die Mitarbeiter haben Ausbildungen als Schreiner, Zimmerer oder sind als Hilfspersonal schon länger im Baugewerbe tätig. Welche Aus- und Weiterbildung muss der Mitarbeiter machen bzw. vorzeigen können, um Gerüste zu stellen?

Antwort:

Die Montage und die spätere Nutzung von Gerüsten ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der zugehörigen TRBS 2121 Teil 1 geregelt. Hier werden keine Anforderungen an eine bestimmte Berufsausbildung gestellt, sondern Fachkundigkeit und Qualifizierung gefordert.


Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Hierfür ist der Arbeitgeber verantwortlich.


Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 BetrSichV von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über

a)  den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

b)  den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

c)  vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,

d)  Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,

e)  zulässige Belastungen,

f)  alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.


Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (das ist bei einem Gerüst der Fall), vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1.  die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

2.  die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

3.  die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.


Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person finden sich in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".


Zu dem Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person gehören z. B. Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister und Personen im Bauhandwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.


Benutzung von Gerüsten:

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).


Qualifizierte Person ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben betraut und welche dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.


Hinweis:

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in der DGUV Information 201-011„Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten".